Gesetzentwurf zu Unternehmensjuristen vom Kabinett beschlossen
Der von Justizminister Maas vorgelegte Referentenentwurf wurde zwar nicht komplett übernommen, dennoch wurden die damit verfolgten Ziele nicht abgeschmettert, sondern im wichtigsten Punkt bleibt der Rentenentwurf unverändert.
Unabhängigkeit bleibt Kernbestandteil
Nach der Definition des § 46 Abs. 3 der BRAO (neu) bleibt das Wesen der anwaltlichen Tätigkeit die weisungsfreie, unabhängige Berufsausübung unangetastet.
- Gleichzeitig stellt das Gesetz aber auch klar, dass der in einem Unternehmen oder Verband angestellte Syndikus dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht grundsätzlich widerspricht,
- sofern die Grundvoraussetzungen für eine freie Ausübung des Anwaltsberufs erfüllt sind.
Im Schwerpunkt geht es um die Altersvorsorge
Die Begründung für die Gesetzesinitiative ist allerdings nicht in einem eher rechtsphilosophischen Streit darüber zu suchen, was das Wesen einer anwaltlichen Tätigkeit ausmacht.
- Der eigentliche Grund ist ein praktischer, nämlich der Kampf der Syndikusanwälte um die Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung
- und damit um die Öffnung des Weges zu einer angemessenen Altersvorsorge in den Rechtsanwaltsversorgungswerken.
Damit wollen die Syndikusanwälte auch eine finanzielle Doppelbelastung durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen zwei unterschiedliche Altersversorgungssysteme vermeiden.
Ein Riss in der Anwaltschaft
In der Vergangenheit konnten Syndikusanwälte nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Auf der Grundlage der Zweiberufstheorie des BVerfG (BVerfG, Beschluss v. 04.11.1992, 1 BvR 909, 91; 1 BvR 1258/90; 1 BvR 79/85) war die Tätigkeit des Syndikusanwalts rechtlich in eine
- arbeitgeberabhängige weisungsgebundene Angestelltentätigkeit und
- eine unabhängige, weisungsfreie, anwaltstypische Tätigkeit aufgespalten.
Auf dieser Grundlage haben die zuständigen Versicherungsträger in unterschiedlich großzügiger Handhabung Anträgen auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stattgegeben oder auch nicht. Nach grundlegenden Entscheidungen des BSG wurden Befreiungsanträge unter restriktiver Auslegung des Gesetzes mehrheitlich abgelehnt (BSG, Urteile v.03.04.2014, B 5 RE 13/14 R; B 5 RE 9/14 R; B 5 RE 3/14 R ).
Spaltung soll beendet werden
Durch die zu erwartende Gesetzesänderung dürfte die durch die Entscheidungen des BSG eingetretene erhebliche Erschwerung der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nun ein Ende finden. Allerdings hat der Entwurf die Anforderungen an die besonderen Merkmale des Berufsbildes der Anwaltschaft nicht grundsätzlich aufgeweicht. Auch hiernach bleibt es dabei, dass berufstypische Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, um den Status als Rechtsanwalt zu begründen. Hierzu gehören
- eine selbständige, freie, weisungsunabhängige Beurteilung und Ausarbeitung juristischer Lösungswege
- eine eigene Entscheidungskompetenz des Anwalts gegenüber Dritten, die nach außen sichtbar wird,
- die eigenständige rechtsgestaltende Tätigkeit, beispielsweise in der Führung von Vertragsverhandlungen,
- eine unabhängige Rechtsvermittlung in eigenverantwortlicher mündlicher und schriftlicher Darstellung abstrakter Regelungskomplexe.
Klarstellende Berufsbezeichnung
Der Gesetzgeber hat sich bemüht, die bisherige Spaltung der Anwaltschaft in Syndikusanwälte und „richtige“ Rechtsanwälte auch verbal zu beenden. Die korrekte Bezeichnung des bisherigen Syndikusanwalts lautet in Zukunft „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“.
Rückwirkungsproblematik bisher nicht gelöst
Schwierig dürfte nach dem verabschiedeten Gesetzentwurf allerdings die Behandlung der Syndikusrechtsanwälte für die Vergangenheit werden. § 231 Absatz 4b SGB VI regelt die Antragstellung. Nach Erteilung der Zulassung kann der Syndikusrechtsanwalt einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung stellen, die aber nur dann auf den Zeitraum vor dem 1.4.2014 zurückwirkt, wenn in der Vergangenheit einkommensbezogene Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk bezahlt wurden. Dies dürfte in der Praxis nur selten der Fall sein.
- Es ist damit zu rechnen, dass die Syndikusrechtsanwälte, die hierdurch schlechter gestellt werden, auf Nachbesserung pochen.
- Formiert haben sie sich schon. Auf den im März und April durchgeführten Kammerversammlungen in Berlin und Düsseldorf wurden einsame Anwesenheitsrekorde von jeweils über 1.000 Teilnehmern erzielt.
- Gekommen waren vor allem die Syndikusrechtsanwälte, die dann auch mit Rekordergebnissen in die Vorstände gewählt wurden.
- Dies führt zu einer inzwischen überwiegend syndikusfreundlichen Zusammensetzung der Vorstände der Kammern.
Der Bundesjustizminister drückt aufs Tempo
Der am 10. Juni vom Kabinett verabschiedete Entwurf soll bereits am 18. Juni im Parlament beraten werden. Die Verabschiedung des Gesetzes ist für September geplant. Zum 1.1.2016 soll das Gesetz in Kraft sein. Für Änderung ist also nicht mehr viel Zeit.
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