Hundebiss bei Hunde-Betreuung als Freundschaftsdienst: kein Arbeitsunfall
Mit dem Hund Gassi gehen, kann richtig in Arbeit ausarten. Zumal dann, wenn es draußen kalt und ungemütlich ist. Mit dem Arbeitsbegriff des Sozialgesetzbuches hat dies allerdings nichts zu tun. Das musste ein Mann erfahren, der den Rottweiler eines befreundeten Nachbarn der wegen einer Operation kurzfristig ins Krankenhaus musste, sechs Tage lang betreute und regelmäßig mit ihm Gassi ging.
Knapp zwei Monate arbeitsunfähig
Bein einem nächtlichen Spaziergang passierte es: Der Hund fiel den Mann an und verletzte ihn schwer: 30 tiefe Fleischwunden in beiden Händen und im rechten Arm waren die Folge. Der Mann war knapp zwei Monate arbeitsunfähig.
Freundschaftsdienst ist kein Beschäftigungsverhältnis
Ein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung? Nein, entschied das LSG Baden-Württemberg. Das Gericht gab der zuständigen Berufsgenossenschaft Recht, die es abgelehnt hatte, die Beiß-Attacke als Arbeitsunfall zu qualifizieren. Begründung: Der Verletzte habe sich nicht wie ein Beschäftigter um den Hund seines Nachbarn gekümmert. Grund sei vielmehr das freundschaftliche Verhältnis der beiden gewesen.
Grundsätzlich gibt es in dem Fall drei Punkte, die eine Einstandspflicht der Berufsgenossenschaft begründen könnten:
Ein Beschäftigungsverhältnis
Eine Versicherung als „Wie-Beschäftigter“
Eine Hilfeleistung bei einem Unfall
Kein Arbeitsverhältnis vorhanden
Nach § 2 Abs.1 Nr. 1 SGB VII sind Beschäftigte kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Beschäftigung definiert § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ein derartiges Arbeitsverhältnis lag erkennbar nicht vor.
Dog-Sitting ist keine „Wie-Beschäftigung“
Die „Wie-Beschäftigung“ wird in § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII geregelt. Eine Versicherung als „Wie-Beschäftigter“ erfordert „eine ernstliche dem in Betracht kommenden fremden Unternehmen dienende Tätigkeit“, auch wenn nicht alle Merkmale einer Beschäftigung erfüllt sind. Das Gericht sah in dem Gassi-Gehen keine wie auch immer ausgestaltete Beschäftigung.
Selbst wenn man den Freundschaftsdienst als Dog-Sitting ansehen würde, wäre der Fall nicht versichert. Denn Dog-Sitting werde regelmäßig nicht als Beschäftigung, sondern im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit angeboten. Da ist dann die gesetzliche Unfallversicherung außen vor.
Keine Hilfe-Leistung bei Unglücksfall
Die letzte Möglichkeit, dass die Berufsgenossenschaft einspringen muss, wäre die Einstufung der Hundeattacke als Unglücksfall, bei dem ein Hilfe-Leistender verletzt wird (§2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII). Auch diese Voraussetzungen sahen die Richter als nicht erfüllt an. Die OP-Indikation des Hundehalters sei kein plötzlich auftretendes Ereignis.
Fazit: Auch wenn es arbeitsträchtig ist, eine Hunde-Betreuung als Freundschaftsdienst ist eine nette Geste aber keine Arbeit. Die gesetzliche Unfallversicherung kann im Schadensfall deshalb nicht in Anspruch genommen werden.
(LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 31.08.2012, L 8 U 4142/10)
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