Nebenpflicht des Arbeitgebers: Wahrung der Vermögensinteressen

Dem Arbeitgeber obliegen auf Grund seiner Fürsorgepflicht auch Schutzpflichten für das Eigentum das der Arbeitnehmer in den Betrieb einbringt. Das kann im Einzelfall einen Haftungsanspruch des Arbeitgebers mit sich bringen.

Im Hinblick auf in den Betrieb eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, kommt ein Haftung des Arbeitgebers nach folgenden Grundsätzen in Betracht:

 Was man am Arbeitsplatz so braucht...

Für persönliche Sachen des Arbeitnehmers, die unentbehrlich sind und die er notwendiger Weise mit in den Betrieb bringt (z. B. angemessener Geldbetrag, Fahrkarte, Ausweis, Armbanduhr, Straßenkleidung), sowie Sachen, die unmittelbar der geschuldeten Arbeitsleistung dienen (z. B. Arbeitskleidung, Arbeitsmaterial, Werkzeug) treffen den Arbeitgeber im Betrieb grundsätzlich Obhuts- und Verwahrungspflichten.


Was umfassen die Obhuts- und Verwahrungspflichten?

  • Richtet der Arbeitgeber hierfür abschließbare Schränke oder Schreibtische ein, muss er auch dafür sorgen, dass sie funktionstüchtig bleiben.
  • Für den Verlust besonders wertvoller Gegenstände, die noch dazu in keinem Zusammenhang zur Arbeit stehen, ist er jedoch nicht verantwortlich.

Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers

Kommt der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht oder nicht ausreichend nach, so kommt im Schadensfall auch eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers in Betracht. Ob den Arbeitgeber eine entsprechende Schutzpflicht trifft, ist jeweils unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu prüfen. Natürlich haftet er nicht, wenn der Arbeitnehmer unangemessene Wertsachen ins Unternehmen mitbringt.

Haftung: Nur zumutbare Schutzmaßnahmen des Arbeitgeber sind erforderlich

Eine Haftung des Arbeitgebers ist nur insoweit denkbar, wie dieser in Anbetracht der konkreten betrieblichen Verhältnisse zumutbare Schutzmaßnahmen nicht getroffen hat.

Ein Schrank, ein Fach, ein Haken?

In Betrieben, in denen die Arbeitnehmer zum Tragen von Schutzkleidung verpflichtet sind, dürfte in jedem Fall das Zurverfügungstellen eines Spinds für jeden einzelnen Arbeitnehmer, in dem dieser sodann seine Straßenkleidung deponieren kann, zumutbar sein.  

Und das Auto??

Besonderheiten gelten bei Kraftfahrzeugen, die der Arbeitnehmer zum Erreichen seines Arbeitsplatzes nutzt.

  • Eine generelle Verpflichtung, den Arbeitnehmern Parkplätze zur Verfügung zu stellen, ist insoweit jedenfalls grundsätzlich dann nicht anzunehmen, wenn der Betrieb nicht nur mit Fahrzeugen erreicht werden kann.
  • Stellt der Arbeitgeber jedoch Firmenparkplätze zur Verfügung, treffen ihn allgemeine Verkehrssicherungspflichten (z. B. Streupflicht).

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