Wahrung der Vermögensinteressen des Arbeitnehmers
Im Hinblick auf in den Betrieb eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, kommt ein Haftung des Arbeitgebers nach folgenden Grundsätzen in Betracht:
Was man am Arbeitsplatz so braucht...
Für persönliche Sachen des Arbeitnehmers, die unentbehrlich sind und die er notwendiger Weise mit in den Betrieb bringt (z. B. angemessener Geldbetrag, Fahrkarte, Ausweis, Armbanduhr, Straßenkleidung), sowie Sachen, die unmittelbar der geschuldeten Arbeitsleistung dienen (z. B. Arbeitskleidung, Arbeitsmaterial, Werkzeug) treffen den Arbeitgeber im Betrieb grundsätzlich Obhuts- und Verwahrungspflichten.
Was umfassen die Obhuts- und Verwahrungspflichten?
- Richtet der Arbeitgeber hierfür abschließbare Schränke oder Schreibtische ein, muss er auch dafür sorgen, dass sie funktionstüchtig bleiben.
- Für den Verlust besonders wertvoller Gegenstände, die noch dazu in keinem Zusammenhang zur Arbeit stehen, ist er jedoch nicht verantwortlich.
Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers
Kommt der Arbeitgeber diesen Pflichten nicht oder nicht ausreichend nach, so kommt im Schadensfall auch eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers in Betracht. Ob den Arbeitgeber eine entsprechende Schutzpflicht trifft, ist jeweils unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände zu prüfen. Natürlich haftet er nicht, wenn der Arbeitnehmer unangemessene Wertsachen ins Unternehmen mitbringt.
Haftung: Nur zumutbare Schutzmaßnahmen des Arbeitgeber sind erforderlich
Eine Haftung des Arbeitgebers ist nur insoweit denkbar, wie dieser in Anbetracht der konkreten betrieblichen Verhältnisse zumutbare Schutzmaßnahmen nicht getroffen hat.
Ein Schrank, ein Fach, ein Haken?
In Betrieben, in denen die Arbeitnehmer zum Tragen von Schutzkleidung verpflichtet sind, dürfte in jedem Fall das Zurverfügungstellen eines Spinds für jeden einzelnen Arbeitnehmer, in dem dieser sodann seine Straßenkleidung deponieren kann, zumutbar sein.
Und das Auto??
Besonderheiten gelten bei Kraftfahrzeugen, die der Arbeitnehmer zum Erreichen seines Arbeitsplatzes nutzt.
- Eine generelle Verpflichtung, den Arbeitnehmern Parkplätze zur Verfügung zu stellen, ist insoweit jedenfalls grundsätzlich dann nicht anzunehmen, wenn der Betrieb nicht nur mit Fahrzeugen erreicht werden kann.
- Stellt der Arbeitgeber jedoch Firmenparkplätze zur Verfügung, treffen ihn allgemeine Verkehrssicherungspflichten (z. B. Streupflicht).
-
Personalgespräch - Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
3.9231
-
Worauf ist bei Abmahnungen zu achten?
2.497
-
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers
2.449
-
Mutterschutzlohn: Anspruch und Berechnung im individuellen Beschäftigungsverbot
1.865
-
Krankmeldung aus dem Ausland: Welche Vorgaben sind zu beachten?
1.803
-
Rolle des Integrationsamts bei Kündigung schwerbehinderter Menschen
1.5861
-
Wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten
1.564
-
Betriebsferien: Wann kann der Arbeitgeber Urlaub anordnen?
1.209
-
Tod des Arbeitnehmers: Vergütungs- und Zahlungsansprüche im Todesfall
1.142
-
Ist das Ausrutschen auf der betrieblichen Toilette ein Arbeitsunfall?
1.032
-
Trotz Kita-Anspruch kein Ersatz privater Betreuungskosten
18.11.2024
-
Wo liegen die Grenzen erlaubter Mitarbeiterabwerbung?
13.11.2024
-
Frist für Kündigungsschutzklage bei Schwangeren
29.07.2024
-
Mutterschutzlohn: Anspruch und Berechnung im individuellen Beschäftigungsverbot
25.04.2024
-
Rolle des Integrationsamts bei Kündigung schwerbehinderter Menschen
16.04.20241
-
Arbeitgeberrechte gegenüber Bewertungsplattformen
28.02.20241
-
Worauf ist bei Abmahnungen zu achten?
05.12.2023
-
Ampel schwächt Kürzungspläne beim Elterngeld ab
27.11.2023
-
Wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten
21.11.2023
-
Unionsrechtskonformität des Kündigungsschutzes von Datenschutzbeauftragten
18.10.2023