Rechtsreferendare in NRW können sich auf Nachzahlungen freuen
Ein Rechtsreferendar verklagte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW auf Nachzahlung seiner Unterhaltsbeihilfe seit Oktober 2012.
Nachwuchsjurist weist Landesamt in seine Schranken
Das beklagte Landesamt zahlte dem Kläger während dieser Zeit jeweils 85 % des nordrhein-westfälischen Anwärtergrundbetrags. Der Referendar vertrat jedoch die Auffassung, ihm stünden 85 % des höchsten Anwärtergrundbetrags zu, der sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) berechnet. Das OVG bestätigte nun im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil des VG Minden und verurteilte das Land auf Nachzahlung der Unterhaltsbeihilfe.
Dynamische Verweisung auf das Bundesbesoldungsgesetz
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf eine monatliche Unterhaltsbeihilfe ist § 32 Abs. 3 Satz 1 und 6 Juristenausbildungsgesetz (JAG NRW) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare (RRef-BeihV NW in der bis zum 16.10.2014 geltenden Fassung).
Nach diesen Vorschriften erhalten Rechtsreferendare, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, eine Unterhaltsbeihilfe, zu der ein monatlicher Grundbetrag und ein Familienzuschlag gehören. Dieser Grundbetrag beträgt 85 % des höchsten Anwärtergrundbetrags, der sich aus der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz ergibt. Die OVG-Richter bestätigten zudem, dass es sich bei der Verweisung auf die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes um eine dynamische handelt, sodass die jeweils aktuelle Fassung eines Gesetzestextes Anwendung findet.
Föderalismusreform rechtfertigt keine andere Auslegung
Der Beklagte hingegen wollte die Verweisung in seiner Landesverordnung gerne anders ausgelegt wissen: Im Zuge der Föderalismusreform wurde zum 1. September 2006 die Zuständigkeit für gesetzliche Regelungen der Besoldung von Beamten und damit auch der Referendare auf die Länder übertragen.
Daher sei die Verweisung in RRef-BeihV NW seit diesem Zeitpunkt auch so auszulegen, dass bei der Berechnung der Unterhaltsbeihilfe die Anwärterbezüge der Landesbeamten zugrunde zu legen sind. Dies wiesen die Richter jedoch entschieden zurück.
Gesetzgeber versäumte eine Anpassung
Der Übergang der Gesetzgebungskompetenz auf die Länder im Besoldungsbereich schloss nach Auffassung der Richter keinesfalls die Fortgeltung der dynamischen Verweisung auf das bundesrechtliche BBesG aus. Der Landesgesetzgeber versäumte es vielmehr, eine Anpassung an die neue Zuständigkeitsverteilung vorzunehmen. Es stand dem Verordnungsgeber jederzeit frei, den Wortlaut zu verändern und an die Anwärterbezüge nach Landesbesoldungsrecht anzupassen.
Aus Fehlern gelernt
Mit Wirkung zum 16. Oktober 2014 – kurz vor Verkündung des OVG-Urteils – wurde Satz 3 des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare geändert. Eine Verweisung auf das BBesG ist nicht mehr zu finden. Stattdessen wird der Grundbetrag genau beziffert: „Der monatliche Grundbetrag für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare beziffert sich auf 1 104,17 Euro.“
(OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.10.2014, 3 A 1217/14).
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