Schwarzarbeit: „Ohne Rechnung“ = ohne Rechte
Die Klägerin wollte ihre Grundstücksauffahrt neu pflastern lassen. Das sollte möglichst preisgünstig geschehen. Sie selbst wollte das erforderliche Material günstig besorgen. Der Beklagte erhielt den Auftrag, die erforderlichen Arbeiten auf der 170 m² großen Auffahrt des Grundstücks durchzuführen. Preisvereinbarung: „1.800 Euro ohne Rechnung“. Kaum waren die Arbeiten fertig, traten erhebliche Unebenheiten in der Pflasterung auf. Ein Nachbesserungsversuch des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der hinzugezogene Sachverständige stellte einen grundsätzlichen Mangel fest: Die Sandschicht unterhalb der Pflastersteine war zu mächtig ausgeführt. Zur Beseitigung des Mangels musste alles wieder aufgerissen werden. Kostenpunkt: Über 6.000 Euro. Diesen Betrag machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten als Aufwendungsersatz geltend.
Klarer Schadensfall
Nach regulärem Werkvertragsrecht wäre die Sachlage eindeutig gewesen: Der Beklagte hatte mangelhaft gearbeitet, sein Nachbesserungsversuch im Sinne von § 635 BGB ist fehlgeschlagen. Der Weg für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz wäre bei einem wirksamen Grundgeschäft frei gewesen.
Schwarzgeldabrede führt zur Nichtigkeit des Gesamtvertrages
Wie schon die Vorinstanz hat auch das OLG die Schadensersatzklage abgewiesen. Der Senat stellte fest, dass die vertragliche Vereinbarung gegen ein rechtliches Verbot verstoßen hat. Nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG verbietet sich die Vereinbarung der Rechnungsfreiheit. Eine solche Vereinbarung zielt nach Auffassung des Senats erkennbar darauf ab, in rechtswidriger Weise Steuern zu „ersparen“ und hierdurch auf einen geringeren Werklohn zu kommen. Der Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 1 Abs. 2 SchwarzArbG führe gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarung. Da hiermit ein wesentlicher Bestandteil des Werkvertrages nichtig ist, sei die Nichtigkeit des Gesamtvertrages die zwingende Folge.
Schwarzarbeit muss risikobehaftet bleiben
Der OLG - Senat wies ausdrücklich darauf hin, dass vertragliche Gewährleistungsansprüche auch nicht aus dem Gesichtspunkt von „Treu und Glauben“ gemäß § 242 BGB hergeleitet werden können. Dies würde im Ergebnis zu einer Umgehung von § 1 SchwarzArbG führen. Immerhin sei mit der Schwarzgeldabrede eine Straftat, nämlich eine Steuerhinterziehung, vorbereitet worden. Eine solche Vorgehensweise verdiene keinerlei staatlichen Schutz. Deshalb sei es dem Unternehmer auch nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens versagt, sich auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen. Im Ergebnis müsse mit einer Schwarzgeldabrede das Risiko verbunden bleiben, keinerlei Rechte aus dem zu Grunde liegenden Basisgeschäft herleiten zu können. Wer sich aufgrund eigener Entscheidung außerhalb der Rechtsordnung stelle, könne im Gewährleistungsfall von dieser Rechtsordnung auch keine Hilfe erwarten. Andernfalls würde die Rechtsordnung ein solches, rechtswidriges Vorgehen schützen. Dies widerspräche aber dem Sinn der Vorschriften zur Eindämmung der Schwarzarbeit. Im Ergebnis ging die Klägerin also leer aus.
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 21.12. 2012, 1 U 105/11)
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