Sicherheitsmitarbeiter lässt Kontrollbereich unbeaufsichtigt – Kündigung rechtmäßig
Der 1977 geborene Kläger und vierfacher Vater war seit dem 01.01.2010 bei dem beklagten Sicherheitsunternehmen beschäftigt und wehrte sich gegen seine Kündigung.
Gold in erheblicher Menge entwendet - Wachraum war unbesetzt
Er sollte den Ein- und Ausgangsbereich des Produktionsbereichs der Staatlichen Münze Berlin (SMB) überwachen, welcher durch ein Drehkreuz gesichert wird. Wird das Drehkreuz mittels Zufallsgenerator gesperrt, muss sich der Mitarbeiter zu einer Sicherheitskontrolle in den danebengelegenen Wachraum begeben. Im Juli 2014 stellte die SMB fest, dass Gold im Wert von insgesamt ca. 74.000 EUR aus dem Produktionsbereich entwendet wurde. Im Rahmen der Auswertung der Überwachungskamera wurde festgestellt, dass der Kläger den Zufallsgenerator in seiner Spätschicht ausgeschaltet und den Kontrollbereich über einen längeren Zeitraum verlassen hatte. Während dieser Zeit konnten die Mitarbeiter das Drehkreuz ohne Kontrolle passieren. Aufgrund des Vorkommnisses wurde dem Sicherheitsmitarbeiter fristlos gekündigt. Nachdem das ArbG Berlin die Kündigung für unwirksam erachtet hatte, legte der Arbeitgeber gegen die Entscheidung Berufung ein – mit Erfolg.
Sicherungsinteresse erheblich verletzt – außerordentliche Kündigung gerechtfertigt
Der Kläger habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten besonders schwerwiegend verletzt, urteilte die Berufungsinstanz. Für die SMB sei eine zuverlässige Ausgangskontrolle von erheblicher Bedeutung, da angesichts des Wertes der Edelmetalle selbst bei der Entwendung kleinster Mengen ein wirtschaftlich großer Schaden entstehen könne. Zudem habe er gegen die Interessen seines Arbeitgebers verstoßen, da dieser mit einem Verlust des Bewachungsauftrags rechnen musste.
Im Falle einer längeren Abwesenheit von mehr als 5 Minuten, hätte er gemäß einer Arbeitsanweisung einen eingewiesenen SMB-Mitarbeiter benachrichtigen müssen. Dies habe er jedoch aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlassen und den Kontrollraum aus privaten Gründen für längere Zeit zu verlassen. Dies sei mit den berechtigten Erwartungen an einen Sicherheitsmitarbeiter in keiner Weise in Einklang zu bringen. Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es aufgrund des massiven Fehlverhaltens nicht.
(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.09.2015, 17 Sa 810/15).
-
Personalgespräch - Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers
4.1461
-
Worauf ist bei Abmahnungen zu achten?
2.509
-
Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers
2.327
-
Mutterschutzlohn: Anspruch und Berechnung im individuellen Beschäftigungsverbot
1.777
-
Rolle des Integrationsamts bei Kündigung schwerbehinderter Menschen
1.6651
-
Wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten
1.591
-
Krankmeldung aus dem Ausland: Welche Vorgaben sind zu beachten?
1.490
-
Betriebsferien: Wann kann der Arbeitgeber Urlaub anordnen?
1.351
-
Ist das Ausrutschen auf der betrieblichen Toilette ein Arbeitsunfall?
987
-
Tod des Arbeitnehmers: Vergütungs- und Zahlungsansprüche im Todesfall
952
-
Headset-Pflicht für Arbeitnehmer ist mitbestimmungspflichtig
03.12.2024
-
Trotz Kita-Anspruch kein Ersatz privater Betreuungskosten
18.11.2024
-
Wo liegen die Grenzen erlaubter Mitarbeiterabwerbung?
13.11.2024
-
Frist für Kündigungsschutzklage bei Schwangeren
29.07.2024
-
Mutterschutzlohn: Anspruch und Berechnung im individuellen Beschäftigungsverbot
25.04.2024
-
Rolle des Integrationsamts bei Kündigung schwerbehinderter Menschen
16.04.20241
-
Arbeitgeberrechte gegenüber Bewertungsplattformen
28.02.20241
-
Worauf ist bei Abmahnungen zu achten?
05.12.2023
-
Ampel schwächt Kürzungspläne beim Elterngeld ab
27.11.2023
-
Wenn Arbeitnehmer die Kündigungsfristen nicht einhalten
21.11.2023