Unpfändbarkeit der staatlich geförderten Riesterrente

Werden die Beiträge zu einem Riester-Rentenvertrag staatlich gefördert, dann ist das so angesparte Vermögen unpfändbar. Nicht übertragbare Forderungen sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Ob auch das in Riester-Verträgen angesparte Vermögen unter diesen Pfändungsschutz fällt, hat nun den BGH beschäftigt.

In dem entschiedenen Fall unterhielt eine Schuldnerin einen Riester-Rentenvertrag, der nach Einzahlung von insgesamt 333 EUR auf ihren Wunsch hin beitragsfrei gestellt worden war. Nach den Vertragsbedingungen war die Schuldnerin zur Kündigung des Riester-Vertrages berechtigt. Nachdem über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, sprach der Insolvenzverwalter die Kündigung des Vertrages aus und forderte die Auszahlung des Rückkaufswertes.

Verfügungsbefugnis nicht ausreichend

Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, dass sich Pfändungsschutz für Riesterrenten allenfalls nach der für Altersrenten geltenden Vorschrift des § 851 c ZPO ergeben könnte. Danach sei u. a. Voraussetzung für den Pfändungsschutz, dass über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf. Da die Schuldnerin den Riester-Vertrag jedoch kündigen und über die Ansprüche verfügen könne, greife diese Regelung nicht. Mangels Pfändungsschutz gehöre die Riesterrente daher zur Insolvenzmasse.

Riesterrente vor Zwangsvollstreckung geschützt

Dieser Argumentation schloss sich der BGH nicht an. Er stellte zunächst klar, dass gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO solche Gegenstände nicht zur Insolvenzmasse gehören, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen. Bei der Frage, ob das angesparte Guthaben aus dem Riester-Rentenvertrag unpfändbar ist, ist aber nicht – wie bei Altersrenten - auf § 851 c ZPO abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, dass das Vermögen und die Erträge aus Riester-Rentenverträgen nach § 97 Satz 1 EStG nicht übertragbar sind und somit gemäß § 851 Abs. 1 ZPO nicht der Pfändung unterliegen.

Staatliche Förderung als Voraussetzung

Mit der Einführung der Regelungen in § 851 c ZPO wollte der Gesetzgeber für Riester-Rentenverträge keine zusätzlichen Anforderungen bei der Frage der Pfändbarkeit schaffen. Vielmehr sollte die Regelung nur einen verbesserten Schutz von Altersvorsorgeansprüchen schaffen. Die Regelung ist bei Riesterrenten nicht einschlägig. Entscheidend ist allein, ob die Altersvorsorgebeiträge aus einem Riester-Vertrag tatsächlich durch eine Zulage gefördert wurden und damit unpfändbar sind. Insoweit genügt es, wenn der Vertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, vom Schuldner bereits ein Zulagenantrag gestellt wurde und die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage vorlagen.

(BGH, Urteil v. 16.11.2017, IX ZR 21/17).



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