Urlaub jetzt auf das nächste Jahr übertragen
Der Urlaubsanspruch ist damit grundsätzlich auf das Kalenderjahr befristet, § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG .
Urlaub kann übertragen werden
Am Jahresende offener Resturlaub wird ausnahmsweise bis zum Ende des gesetzlichen Übertragungszeitraums, d. h. bis zum 31. März des Folgejahrs befristet übertragen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG erfüllt sind.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist danach nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vorliegen, die eine Übertragung rechtfertigen.
Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Mit der grundsätzlichen Einschränkung der Übertragbarkeit des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr soll die Ansammlung von Urlaubsansprüchen verhindert werden. Außerdem könnte mit einem langfristigen "Sammeln" von Urlaub dessen Hauptzweck - Erholung des Arbeitnehmers von den Belastungen der Arbeit - nicht erfüllt werden.
Nach dem 31.3. verfällt der Urlaub
Spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt nicht genommener Urlaub dann grundsätzlich ersatzlos. Im fortbestehenden Arbeitsverhältnis ist übertragener Urlaub damit nicht nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.
Hinweis: Ausnahmsweise längere Übertragung von Urlaub
Ausnahmen von dem Grundsatz, dass übertragener Urlaub in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden muss, finden sich in den Sondertatbeständen von § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUrlG, § 17 Satz 2 MuSchG, § 17 Abs. 2 BEEG sowie § 4 Abs. 2 ArbPlSchG.
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