Änderung bei Kindesunterhalt durch höheres Kindergeld seit 1.7.

Eine Reduzierung des nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Kindesunterhalts gab es wohl noch nie. Faktisch reduziert sich jedoch der zu zahlende Kindesunterhalt immer dann, wenn das Kindergeld erhöht wird. Dies sollten insbesondere Rechtsanwälte auch aus Haftungsgründen immer beachten.

Zum 1.7.2019 wurde das gesetzliche Kindergeld erhöht. Da das Kindergeld rechtlich nicht dem Kind sondern den Eltern zur Erleichterung ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht zusteht, kommt eine Erhöhung jedem Elternteil anteilig zugute.

Die neuen Kindergeldbeträge zum 1.7.2019 

Pauschal wurde das Kindergeld zum 1. Juli für jedes Kind um zehn Euro erhöht. Seither beträgt das Kindergeld

  • für das erste Kind 204 Euro,
  • für das zweite Kind ebenfalls 204 Euro,
  • für das dritte Kind 210 Euro und
  • für alle weiteren Kinder 235 Euro pro Monat.

Monatliche Zahlbeträge beim Kindesunterhalt sind anzupassen

In der Praxis bedeutet dies in den meisten Fällen eine Reduzierung des jeweils monatlich zu zahlenden Kindesunterhalts, da das Kindergeld in der Regel unmittelbar auf das Konto des Elternteils überwiesen wird, bei dem das Kind wohnt bzw. der das Kind maßgeblich versorgt und der daher Empfänger des monatlich zu leistenden Kindesunterhalts ist. Da von dem Erhöhungsbetrag jedem Elternteil jeweils fünf Euro zustehen, verringert sich entsprechend der monatlich zu überweisende Zahlbetrag.

Faktische Zahlbeträge für die ersten beiden Kinder

Für das erste und das zweite Kind verringert sich der monatlich zu zahlende Betrag in der unteren Einkommensgruppe bis monatlich netto 1.900 Euro faktisch

  • auf 252 Euro in der ersten Altersstufe,
  • auf 304 Euro in der zweiten Altersstufe und
  • auf 374 Euro in der dritten Altersstufe.

In der zweiten Einkommensgruppe bis 2300 Euro monatlich netto beträgt der monatliche Zahlbetrag nunmehr für das erste und zweite Kind

  • 270 Euro in der ersten Altersstufe,
  • 325 Euro in der zweiten und
  • 398 Euro in der dritten Altersstufe.

In der dritten Einkommensgruppe bis monatlich 2.700 Euro netto

  • 288 Euro in der ersten Altersstufe,
  • 345 Euro in der zweiten und
  • 422 Euro in der dritten Altersstufe.

In der vierten Einkommensgruppe bis 3.100 Euro monatlich netto

  • 306 Euro in der ersten Altersstufe,
  • 365 Euro in der zweiten und
  • 446Euro in der dritten Altersstufe.

In der fünften Einkommensgruppe bis 3.500 Euro monatlich netto

  • 323 Euro in der ersten Altersstufe,
  • 386 Euro in der zweiten Altersstufe und
  • 470 Euro in der dritten Altersstufe.

Volle Anrechnung bei volljährigen Kindern

Ab Volljährigkeit des Kindes sind die Eltern verpflichtet, das Kindergeld komplett an das Kind weiterzuleiten. Der Zahlbetrag für den Unterhalt verringert sich in diesem Fall also um das volle Kindergeld. Dies gilt auch für den Erhöhungsbetrag von zehn Euro seit dem 1. Juli. Diesen kann der Unterhaltspflichtige daher in voller Höhe in Abzug zu bringen, falls er allein Unterhalt leistet, leisten beide Elternteile, so ist die Erhöhung anteilig zu verrechnen.

Hinweis: Bei dynamischen Unterhaltstiteln passt sich der Zahlbetrag automatisch an, da die Änderung des Kindergelds bereits vom Unterhaltstiteln umfasst wird. Der Unterhaltszahler muss die Anpassung daher aus eigener Initiative vornehmen, sonst ist das Geld wahrscheinlich weg, da eine Rückforderung von zu viel gezahlten Unterhalt in der Regel nicht funktioniert. Rechtsanwälte sollten ihre Mandanten unbedingt auf diesen Zusammenhang hinweisen.

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Schlagworte zum Thema:  Recht, Kindesunterhalt, Kindergeld