Änderung des Umgangstitels - erneute Androhung der Ordnungsmittel

Wird eine Umgangsverpflichtung aus einem Vollstreckungstitel nachträglich geändert, muss nochmals auf die Folgen einer Zuwiderhandlung belehrt werden. Ein zuvor erteilter Hinweis über die Vollstreckung durch Anordnung von Ordnungshaft und Ordnungsgeld werde insoweit gegenstandslos, so der BGH.

Die Eltern einigten sich in einem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahr 2011 über den Umgang des Vaters mit den beiden gemeinsamen Töchtern, welche bei der Mutter lebten. In dem von ihnen geschlossenen Vergleich vereinbarten sie auch eine Regelung zu den Schulferienzeiten der Kinder. Mit Beschluss billigte das Amtsgericht Aurich die Vereinbarung der Eltern und wies gleichzeitig auf die bei Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung möglichen Ordnungsmittel hin.

Vater beantragte Verhängung von Ordnungsmittel gegen die Mutter

Knapp drei Jahre später stellte der Vater beim Amtsgericht einen neuen Antrag zum Umgang in den Ferienzeiten, woraufhin dieses mit Beschluss den Vergleich abänderte und die Ferienzeiten neu regelte. Nachdem die Mutter gegen die Regelung verstoßen hatte, beantragte der Vater gegen die Mutter ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft zu verhängen. Der Antrag blieb jedoch ohne Erfolg.

Eigenständiger Verfahrensschritt der Androhung entfallen

Der Bundesgerichtshof vertrat ebenso wie das Oberlandesgericht Oldenburg die Auffassung, dass das Gericht aufgrund der Abänderung des Vergleichs auf die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsmitteln erneut hätte hinweisen müssen. Werde eine bestehende Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel geändert, so sei der bereits erteilte Hinweis gegenstandslos, es bedürfe daher eines neuen Hinweises, entschieden die Karlsruher Richter. Gem. § 89 Abs. 2 FamFG ist in einem Beschluss, welcher die Herausgabe einer Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen der Zuwiderhandlung hinzuweisen. Hierdurch soll dem Verpflichteten deutlich gemacht werden, dass bei einem Verstoß gegen den Titel Vollstreckungsmaßnahmen festgesetzt werden können. Der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der Androhung sei mit der Gesetzesänderung entfallen. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Änderung eine Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens sowie die Verhinderung einer Verlagerung des Streits über die Hauptsache in das Vollstreckungsverfahren, so der BGH.

(BGH, Beschluss v. 3.08.2016, XII ZB 86/15)

 

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