Auch bei paritätischem Wechselmodell nur ein Hauptwohnsitz des Kindes zulässig
Der Kläger und seine Ehefrau hatten sich im Jahr 2011 getrennt und üben seither das gemeinsame Sorgerecht für ihre beiden Kinder aus. Im Februar 2011 zog der Vater aus der ehelichen Wohnung aus.
Vater beantragte zweiten Hauptwohnsitz für seine Kinder
Er meldete seine neue Wohnung für die beiden Kinder als Nebenwohnung an und beantragte er die Berichtigung des Melderegisters dahingehend, dass seine Wohnung ebenfalls für die Kinder deren Hauptwohnung sei.
- Er begründete dies damit, dass er und seine Ex-Frau das paritätische Wechselmodell praktizieren, also die Kinder zu völlig gleichen Teilen bei beiden Elternteilen ihren Aufenthalt hätten.
- Zudem würden die Eltern die Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung und Erziehung wie Arztbesuche oder die Teilnahme an Elternabenden zu gleichen Teilen oder gemeinsam wahrnehmen.
Die beklagte Stadt lehnte den Antrag ab, da es nach dem Melderecht nicht zwei Hauptwohnsitze gebe. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem VG Ansbach, welches die Klage abwies. Auch die Berufung vor dem VGH München sowie zuletzt die Revision vor dem BVerwG hatten keinen Erfolg.
BVerwG: Anspruch auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet
Nach den einschlägigen Bestimmungen des Melderechts sei eine Eintragung mehrerer Hauptwohnungen ebenso unzulässig wie die Eintragung mehrere Wohnungen, ohne dass deren Status als Haupt- oder Nebenwohnung bestimmt worden sei.
- Ein Einwohner, welcher mehrere Wohnungen besitzt, könne nur eine Hauptwohnung haben, jede weitere Wohnung sei eine Nebenwohnung.
- Hauptwohnung sei dabei diejenige, welche überwiegend genutzt würde.
- Bei Minderjährigen sei dies die Wohnung der Personensorgeberechtigten.
- Haben diese sich getrennt, die Wohnung des Sorgeberechtigten, welche das minderjährige Kind überwiegend nutze.
Haupt- oder Nebenwohnung: Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Behörden
Die gebotene Entscheidung für den Vollzug des Meldegesetzes sei auch dann möglich, wenn wie vorliegend, die Eltern das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben, so das Gericht weiter.
Die Unterscheidung in Haupt- und Nebenwohnung sei schon deshalb unverzichtbar, um einen eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zahlreicher Behörden zu haben.
Sie diene auch dazu Rechte und Pflichten festzulegen, welche an die Wohnung einer Person gebunden sind.
Es obliege daher den sorgeberechtigten Eltern, gemeinsam einen Hautwohnsitz für ihr Kind zu bestimmen. Könnten diese sich nicht einigen, sei die Hauptwohnung die Wohnung des Elternteils, dessen Wohnung bisher Hauptwohnung oder alleinige Wohnung des Minderjährigen war.
(BVerwG, Urteil v. 30.09.2015, 6 C 38.14).
Die formale Frage nach Haupt- und Nebenwohnsitz lässt am Rande auch erahnen, welche Probleme betroffene Kinder als Wanderer zwischen den Welten bei der persönlichen Standortbestimmung haben können.
Vgl. zu dem Thema auch:
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