Erbrechtliche Verfügung: Testamentarische Verfügung von Minderjäh

Auch wer nicht voll geschäftsfähig ist, kann u. U. testamentarisch über sein Erbe verfügen. Das geht jedoch regelmäßig nur unter Einbeziehung eines Notars.

Testamentarische Verfügungen des Minderjährigen

Voraussetzung für testamentarische Verfügungen ist nicht die Volljährigkeit, sie sind ab Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger reicht jedoch für die Wirksamkeit eines Testaments die privatschriftliche Abfassung nicht aus. Vielmehr bedarf es der Errichtung vor einem Notar. Trotz seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit bedarf ein Minderjähriger zur Errichtung eines Testaments jedoch nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Der gesetzliche Vertreter, i.d.R. die Eltern, wäre regelmäßig potentieller Erbe und damit in einem Interessenkonflikt. Dies soll vermieden werden.

 

Testamentarische Verfügungen psychisch Kranker

Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten. Die Testierfreiheit wird grundsätzlich nicht schon durch die Bestellung eines Betreuers ausgeschlossen.

 

Testamentarische Verfügungen sprachlich behinderter Menschen

Seit dem 1.8.2002 sind, durch Verzicht auf das Wort „mündlich“ im Gesetz, Stumme oder sonst wie am Sprechen gehinderte Taubstumme testierfähig. Dasselbe gilt vor allem auch für mehrfach behinderte Menschen, solange sich diese selbst oder durch eine Vertrauensperson durch eindeutige Gesten, wie z.B. Kopfnicken oder Armbewegungen, verständigen können.

Leseunfähigen oder blinden Personen steht nur die Möglichkeit der Testamentserrichtung durch Erklärung ihres letzten Willens gegenüber dem Notar zur Verfügung. 


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