Gleichgeschlechtliches Paar kann in Deutschland nun adoptieren

Nachdem am 1.10.2017 das Recht auf Eheschließung Personen gleichen Geschlechts („Ehe für alle“) in Kraft getreten ist, hat erstmals ein homosexuelles Paar, das seine Lebenspartnerschaft umwandeln ließ, ein Kind adoptiert. Die Männer wollten ursprünglich zur Durchsetzung der gemeinsamen Adoption ihres Pflegekindes vor das Bundesverfassungsgericht ziehen.

Aufgrund des neuen Gesetzes zur Ehe zwischen Gleichgeschlechtlichen ist es möglich, dass bestehende Lebenspartnerschaften in Ehen umgewandelt werden können (s. § 20 a LPartG). Hierfür ist eine Anmeldung beim Standesamt notwendig. Lebenspartnerschaften können seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht mehr begründet werden. Es kann nun also nur noch „geheiratet“ werden.

Adoption aufgrund Gesetzesänderung erstmals möglich

Zwei Männer waren zunächst eine Lebenspartnerschaft eingegangen und ließen diese sodann beim Standesamt am 2.10.2017 in eine Ehe umwandeln.

Das zweijährige Pflegekind, welches seit seiner Geburt bei den beiden lebt, wollten sie adoptieren.

  • Das Adoptionsverfahren war bereits 2016 eingeleitet worden.
  • Als eingetragene Lebenspartner hätte jedoch nur einer alleine das Kind adoptieren können.
  • Für den anderen wäre sodann lediglich eine Stiefkindadoption in Betracht gekommen.

Zunächst hatte das Paar wegen der Diskriminierung auch eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht erwogen.

Dieser Schritt war nun nicht mehr notwendig.

Klage vor dem Bundesverfassungsgericht hat sich erübrigt

Drei Tage nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes reichten sie die Ehe-Urkunde beim zuständigen Familiengericht ein, welches der gemeinsamen Adoption zustimmte. Nach Mitteilung des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland, Landesverband Berlin-Brandenburg, e.V. (LSVD Berlin-Brandenburg e.V.) handelt es sich vermutlich um die erste gemeinschaftliche Adoption eines gleichgeschlechtlichen Paares deutschlandweit.

(AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss v. 4.10.2017, 166A F 8790/16)

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Hintergrund

Wahlrecht für bestehende Lebenspartnerschaften

Ergänzend zur Änderung im BGB erfolgten einige Änderungen im Lebenspartnerschaftsgesetz, das Lebenspartnern gemäß neu formuliertem § 20a nunmehr die Möglichkeit einräumt, gemeinsam vor dem Standesamt die Lebenspartnerschaft durch eine entsprechende Erklärung in eine Ehe umzuwandeln. Die Höhe der für die Umwandlung anfallenden Gebühr steht noch nicht fest, sie soll aber unter der für die Anmeldung der Ehe geltende von 44 Euro-Gebühr liegen.

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Nicht völlig ausgeräumt sind Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung. Schon einige Parlamentarier äußern Bedenken an der und verweisen darauf, dass die Verfasser des Grundgesetzes unter dem Begriff Ehe ausschließlich die Ehe zwischen Mann und Frau verstanden hatten. Dieses grundsätzliche Eheverständnis sei durch eine einfachgesetzliche Änderung des BGB nicht mit einem Federstrich weg zu wischen. Voraussetzung für die Änderung des BGB sei daher eine Änderung des Grundgesetzes. Der Chef der Unionsfraktion, Volker Kauder, ist deshalb sicher, dass die Reform ganz schnell beim Verfassungsgericht landen wird.


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