Jubiläumsgehalt des Vorjahres ist kein unterhaltsrelevantes Einkommen
Die Ehegatten leben seit 25.10.2012 getrennt. Der Ehefrau wurde Trennungsunterhalt in Höhe von 398 EUR monatlich ab August 2013, der gemeinsamen Tochter Kindesunterhalt in Höhe von 378 EUR monatlich ab Januar 2013 zugesprochen.
Firmenwagen wurde vom AG nicht in das Einkommen einbezogen
Das Amtsgericht legte bei der Unterhaltsberechnung im Jahr 2013 ein Bruttoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von rund 110.000 EUR zugrunde. Die Dezember-Verdienstabrechnung im Jahr 2012 sah ein zu versteuerndes Bruttoeinkommen von rund 120.000 EUR vor. Darin enthalten war für den Firmenwagen ein Sachbezug in Höhe von monatlich 490 EUR. Hinsichtlich des Firmenwagens rechnete das AG Nürtingen keinen weiteren geldwerten Vorteil hinzu.
Abzug der berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5 %
Vom Einkommen wurde die Jubiläumsprämie von rund 8.200 EUR, welche der Antragsgegner im Juni 2012 erhalten hatte, abgezogen. Darüber hinaus wurden bei dem abhängig beschäftigten Antragsteller eine Pauschale in Höhe von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen (u.a. für Fahrten zur Arbeitsstätte, außerhäusliche Verpflegung, erhöhten Kleiderverschleiß, Beiträge zu Berufsverbänden) berücksichtigt, da diese zur Einkommenserzielung notwendig sind. Nach Abzug von Sondertilgungen ermittelte das Amtsgericht ein für Unterhaltszwecke verfügbares Einkommen des Antragsgegners in Höhe von rund 1.640 EUR .
Beschwerde der Ehefrau hatte keinen Erfolg
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts, durch welchen ihr Antrag auf Verfahrenskostenhilfe teilweise abgelehnt wurde, war ohne Erfolg.
- Zu Recht habe das Amtsgericht die Jubiläumsprämie abgezogen, da diese Einmalzahlung in den Folgejahren nicht mehr anfallen werde.
- Das unterhaltsrelevante Einkommen für 2013 werde daher durch diesen Bezug nicht (mehr) erhöht, so das Oberlandesgericht Stuttgart.
- Auch sei die Berücksichtigung des Firmenwagens ohne Zurechnung eines weiteren geldwerten Vorteil nach der Maßgabe des § 287 ZPO nicht zu beanstanden.
Musikunterricht ist kein Sonderbedarf
Den von der Ehefrau vorgetragenen „Sonderbedarf“ für Musikunterricht, Bücher und Ausflüge für die Kinder seien aus dem Kindesunterhalt zu bestreiten, daher bestehe hier hinsichtlich des erstinstanzlichen Beschlusses kein Korrekturbedarf.
(OLG Stuttgart, Beschluss v. 5.08.2013, 17 WF 152/13).
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Hintergrund:
Sonderbedarf betrifft eine unterhaltsrechtliche Ausnahmesituation
Im Gegensatz zum Mehrbedarf kann Sonderbedarf nur wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs verlangt werden.
Sonderbedarf ist ein
- unregelmäßig auftretender, außergewöhnlich hoher Bedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 BGB,
- der nicht auf Dauer besteht
- nicht vorhersehbar waren, so dass hierfür keine Rücklagen gebildet werden konnten.
- und daher zu einem einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führen kann.
Es muss sich also um einen Bedarf handeln, der nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbar war und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte bzw. in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten ist.
Sonderbedarf ist somit eine Ausnahme und wird eher selten zugestanden, da der Unterhaltsberechtigte gehalten ist, Rücklagen für voraussehbare, zukünftig entstehende Kosten zu bilden. Wie bei Mehrbedarf haften die Eltern auch für den Sonderbedarf anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB.
Sonderbedarf sind z.B.
- unvorhergesehene Krankheitskosten,
- die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung,
- die Erstausstattung eines Neugeborenen
- von der Krankenkasse nicht übernommene Kosten für eine stationäre Behandlung
- Verfahrenskostenvorschuss (BGH, Beschluss v. 4.8.2004, XII ZA 6/04).
- oder die Anschaffung eines Behindertenfahrzeugs.
Was in der Regel nicht als Sonderbedarf akzeptiert wird:
Nicht als Sonderbedarf angesehen werden in der Regel:
- Schulbücher,
- Urlaubskosten
Strittig sind
- Nachhilfestunden,
- Kosten der Kommunion oder Konfirmation sind strittig.
Faustregel: Je kleiner die monatliche Unterhaltsrente ist, desto eher wird ein Anspruch auf Sonderbedarf in Betracht kommen, da bei geringen laufenden Unterhaltszahlungen eine Rücklagenbildung eher ausgeschlossen ist, als wenn regelmäßig monatlich großzügige Beträge zur Verfügung gestellt werden.
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