Verwirkung des Trennungsunterhalts der Ehefrau bei „Kuckuckskind“

Eine Ehefrau verwirkt ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn sie das bei einem außerehelichen Geschlechtsverkehr entstandene Kind ihrem Ehemann vorsätzlich als eigenes unterschiebt und einen versuchten Prozessbetrug zu seinem Nachteil begeht. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe mehr als 30 Jahre andauerte, so das OLG Hamm.

Die Ehefrau, welche von ihrem Ehemann seit Mitte 2012 getrennt lebt, verlangt von diesem einen Trennungsunterhalt in Höhe von 940 €. Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens wurde der Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 394 € verpflichtet.  

Ehefrau hatte während der Empfängniszeit außerehelichen Geschlechtsverkehr

Der Ehemann bestritt, der Vater des aus der Ehe stammenden Kindes zu sein. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Gutachten bestätigte die Vermutung des Ehemannes. Das Amtsgericht hat daraufhin den Trennungsunterhalt beschränkt, da die Geburt eines nicht vom Ehemann abstammenden Kindes eine schwere Verfehlung darstelle. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hatte die Ehefrau Beschwerde eingelegt, welche das OLG Hamm als unbegründet zurückwies.

Schwerwiegendes Fehlverhalten der Ehefrau 

Gem. § 1579 Nr. 7 BGB ist dann ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu beschränken, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichtenden grob unbillig wäre, weil dem Berechtigten offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt.

Der Härtegrund eines Fehlverhaltens sei grundsätzlich dann als verwirklicht zu sehen, wenn eine Ehefrau ihrem Ehemann verschweige, dass das Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstamme. Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des Gerichts vorliegend vor.

Die Ehefrau hatte während der Empfängniszeit außerehelichen Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen, welcher schließlich aufgrund des Gutachtens als Kindsvater bestimmt werden konnte. Nach Überzeugung der Richter hatte sie Kenntnis von der möglichen anderweitigen Vaterschaft und handelte daher zumindest mit dem für die Verwirklichung der Härteklausel erforderlichen bedingten Vorsatz.

Grobe Unbilligkeit: Strenger Maßstab

Zudem habe sie auch den Tatbestand des § 1579 Nr. 3 BGB verwirklicht, da sie eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und einen versuchten Prozessbetrug zum Nachteil ihres Ehemannes begangen hatte.

  • Des Weiteren war die Inanspruchnahme des Ehemannes grob unbillig.
  • Diese sei dann anzunehmen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalles die Zuerkennung eines Unterhaltsanspruches dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde.

Obwohl die Ehe mehr als 30 Jahre andauerte und die Frau nach der Geburt des Kindes nur sporadisch arbeitete, wurde auch im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Fehlverhalten der mittlerweile 57 Jahre alten Frau als besonders schwer gewertet, was zu einem weitreichenden Ausschluss des Unterhaltsanspruchs führe.

(OLG Hamm, Beschluss v. 09.03.2015, 8 UF 41/14).


Vgl. zu dem Thema auch:


  • Zu Verwirkung

Schwere Verleumdungen können zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen

  • Zu Trennungsunterhalt

Zur Wirksamkeit ehevertraglicher Einschränkungen des Trennungsunterhalts

BGH: Kein nachehelicher Unterhalt für Kindererziehung vor der Ehe


  • Zu "Kuckuckskind"

Kind untergeschoben – Unterhalt herabgesetzt

Mutter ist gegenüber dem Kuckucksvater nicht schadensersatzpflichtig



Schlagworte zum Thema:  Unterhalt, Vaterschaftsfeststellung