Kein Unterhaltsanspruch wegen falscher Angaben im Prozess

Grundsätzlich kann der bedürftige Ehepartner von seinem Ex-Partner Unterhalt verlangen, wenn dieser über mehr Einkommen verfügt. Nach einem Urteil des OLG Oldenburg kann dem eigentlich Berechtigten der Unterhaltsanspruch jedoch zu versagen sein, wenn dieser im Prozess Falschangaben macht und  Erwerbseinkünfte verschweigt.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Ehefrau nach der Trennung von ihrem Mann einen Minijob angenommen, diesen jedoch in einem Verfahren vor dem AG Aurich, in welchem sie Unterhalt von ihrem Ex-Mann forderte, verschwiegen.

Minijob in Verhandlung um Trennungsunterhalt verschwiegen

Auf Nachfrage des Gerichts, wovon sie lebe, erklärte sie, dass sie Geld von ihren Verwandten geliehen habe, dieses aber zurückzahlen müsse. Zwischenzeitlich hatte ihr Ehemann jedoch von der geringfügigen Beschäftigung erfahren und konnte hierfür auch eine Zeugin benennen. Die Ehefrau korrigierte daraufhin ihre Angaben.

Verpflichtung zur gegenseitigen Solidarität auch nach der Scheidung

Die grundsätzlich unterhaltsberechtigte Ehefrau ging aufgrund ihrer falschen Angaben leer aus. Der Senat führte hierzu aus,

  • dass die Frau vor Gericht zur Wahrheit verpflichtet gewesen sei
  • und das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Ehegatten
  • in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht werde.

Inanspruchnahme des Mannes trotz Falschangabe wäre grob unbillig

Eine Inanspruchnahme des Mannes für Unterhaltszahlungen an die Ehefrau  wäre grob unbillig, so das OLG Oldenburg und verneinte daher einen Unterhaltsanspruch. Darüber hinaus treffe die Versagung eines Unterhaltsanspruches die Ex-Frau auch nicht unangemessen hart, da sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehnen und so ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss v. 30.07.2017 und Beschluss v. 22.08.2017, 3 UF 92/17)

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Hintergrund

Trennungsunterhalt

Nach der Trennung hat der wirtschaftlich schwächere Ehepartner einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1361 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich gilt aber auch für die Zeit des Getrenntlebens bereits das Prinzip der Eigenverantwortung. Allerdings kann der nicht erwerbstätige Ehegatte gem. § 1361 Abs. 2 BGB nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere

  • wegen einer früheren Erwerbstätigkeit und
  • unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und
  • nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten

erwartet werden kann.

Prozessbetrug

Auch das OLG Brandenburg (Urteil v. 07.05.2009, 9 UF 85/08) hat ebenfalls in einem Fall, bei welchem die geschiedene Ehefrau Einkommen verschwiegen bzw. unrichtige Angaben gemacht hatte, zugunsten des grundsätzlich unterhaltspflichtigen Ehemannes  entschieden und die Unterhaltsansprüche seiner Ex-Frau abgewiesen. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen stellten eine Verletzung daraus resultierender Pflichten und einen Prozessbetrug dar, so das Gericht. Damit entfielen auch hier die Unterhaltsansprüche ganz.


Schlagworte zum Thema:  Trennungsunterhalt, Ehegatte, Verwirkung, Betrug