Keine VKH für vorfristige Scheidungsanträge

Für Scheidungsanträge, die vor Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengerichtgericht eingehen, darf grundsätzlich keine VKH bewilligt werden, es sei denn, der Scheidungsantrag enthält eine substantiierte Darlegung der Gründe für eine Härtefallscheidung.

Häufig können Ehepaare oder einer der Ehepartner den Scheidungstermin kaum abwarten. Obwohl von Gesetzes wegen eine (einverständliche) Scheidung regelmäßig nicht vor Ablauf des Trennungsjahres zulässig ist, gehen Scheidungsanträge häufig zu einem deutlich früheren Zeitpunkt bei Gericht ein. Diese Praxis hat sich in vielen Scheidungskanzleien eingeschliffen, weil insbesondere durch das Erfordernis der Einholung der Rentenauskünfte zum Versorgungsausgleich regelmäßig ohnehin mindestens drei Monate zwischen Eingang des Scheidungsantrags bei Gericht und dem anzusetzenden Scheidungstermin vergehen.

Scheidungsantrag schon 6 Wochen nach der Trennung

Begehrt der Antragsteller in einem solchen Fall die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, sollte er nicht auf einer sofortigen Entscheidung des Gerichts über seinen Antrag  bestehen. In einem vom OLG Celle entschiedenen Fall hatte der Antragsteller nach einer räumlichen Trennung der Eheleute am 1. April 2013 bereits im Mai des gleichen Jahres den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht und diesen mit einem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe verbunden. Das Familiengericht hat den VKH-Antrag im November 2013 mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen.

Eine Trennung bereits in der Ehewohnung ist substantiiert darzulegen

Die mangelnde Erfolgsaussicht des VKH-Antrags begründete das Gericht damit, dass die Ehefrau der Scheidung widersprochen und ausdrücklich die Nichteinhaltung des Trennungsjahres gerügt hatte. Die vom Antragsteller pauschal erhobene Behauptung, man habe bereits vor April 2013 in der Ehewohnung getrennt gelebt, hat das Gericht nicht gelten lassen, weil der Antragsteller diese Behauptungen nicht durch konkreten Sachvortrag belegt hatte.

Gerichtspraxis kann keine Gesetze aushebeln

Der Antragsteller wollte sich damit nicht zufrieden geben und legte gegen den ablehnenden Beschluss sofortige Beschwerde ein. Er verwies darauf, dass nach bestehender Gerichtspraxis bereits nach neunmonatiger Trennung ein Scheidungsantrag eingereicht werden dürfe. Er bestand auf einer umgehenden Entscheidung durch das OLG, das die Beschwerde des Antragstellers zurückwies. Nach Auffassung des OLG fehlte dem Scheidungsantrag nicht nur die Aussicht auf Erfolg, die Einreichung war nach Auffassung des Senats so kurz nach der Trennung mutwillig. Die behauptete gerichtliche Praxis sei dem Senat nicht bekannt. Selbst wenn Gerichte dies so praktizierten, sei eine solche Handhabung nicht geeignet die klare gesetzliche Regelung außer Kraft zu setzen.

Nur ganz ausnahmsweise Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Der Senat verwies auf die Vorgaben des § 1566 BGB, wonach eine Scheidung nur dann Aussicht auf Erfolg hat, wenn feststeht, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Dies sei selbst bei einer einvernehmlichen Scheidung erst nach Ablauf des Trennungsjahres der Fall. Andernfalls müssten die Voraussetzung einer sogenannten Härtefall-Scheidung substantiiert dargelegt werden, d.h. der Antragsteller hätte Gründe dartun müssen, weshalb ein Festhalten an der Ehe für die Dauer des Trennungsjahres für ihn unzumutbar sei. Fehle es - wie hier - an solchen Darlegungen, so sei eine Bewilligung von VKH grundsätzlich erst nach Ablauf des Trennungsjahres möglich. Der Gesetzgeber messe einem bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geäußerten Scheidungswillen rechtlich keinerlei Bedeutung zu (OLG Rostock, Beschluss v. 15.6.2006, 11 WF 103/06; OLG Köln, Beschluss v. 5.11.2003, 26 WF 258/02)

Gemäßigt vorfristige Scheidungsanträge sind nach wie vor möglich

Mit seiner Entscheidung hat der OLG-Senat der durchaus verbreiteten Sitte, Anträge auf einvernehmliche Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht einzureichen, nicht völlig den Kampf angesagt. Vielmehr hat der Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen die Zurückstellung eines VKH-Gesuchs bis zum Zeitpunkt des Ablaufs des Trennungsjahres grundsätzlich sachgerecht sein dürfte. Im Ergebnis hat der Antragsteller die Zurückweisung seines VKH-Antrags nur dadurch erzwungen, dass er auf einer sofortigen Entscheidung über sein Gesuch bestanden hat.

(OLG Celle, Beschluss v. 17.1.2014, 10 WF 4/14)


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