Kindesunterhalt schmälert Vaters Einkommen-->Trennungsunterhalt

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte dieser klargestellt, dass ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auch dadurch entstehen kann, dass das Einkommen des für den Kindesunterhalt barunterhaltspflichtigen Ehegatten durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts unter das Einkommen des kinderbetreuenden Ehegatten absinkt.

Ex-Ehefrau betreute gemeinsamen Töchter

Vorliegend stritten die geschiedenen Ehegatten über Trennungsunterhalt für die Zeit ab September 2012. Sie heirateten im April 1996 und trennten sich 15 Jahre später wieder.

  • Die beiden minderjährigen Töchter lebten seitdem bei der Mutter,
  • der Vater zahlte für die Kinder Barunterhalt.
  • Die Ehefrau ist Beamtin und zu 70 % teilzeitbeschäftigt.

Amtsgericht verurteilte betreuende Mutter zu Trennungsunterhalt

Zudem ist sie Alleineigentümerin eines Zweifamilienhauses, welches sie selbst mit den Kindern bewohnt. Die weitere Wohnung des Hauses wird von ihr vermietet.

  • Das Amtsgericht Ravensburg hat den Antrag der Ehefrau auf Trennungsunterhalt abgewiesen und sie ihrerseits zur Zahlung eines Trennungsunterhaltes an den Ehemann in Höhe von monatlich 305,88 € verpflichtet.
  • Die Beschwerde der Frau vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hatte keinen Erfolg, da der Ehemann nach Abzug des von ihm zu zahlenden Kindesunterhalts über ein geringeres Einkommen als die Ehefrau verfügte.

Rechtsbeschwerde vor dem BGH erfolglos

Die Rechtsbeschwerde vor dem BGH wurde im Wesentlichen zurückgewiesen. Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind auch die Umstände zu berücksichtigen, die das für Unterhaltszwecke verfügbare Einkommen vor Rechtskraft der Ehescheidung beeinflusst haben. Dazu gehöre auch die Barunterhaltspflicht für gemeinsame Kinder, so die Karlsruher Richter in ihrem Beschluss.

Betreuende Elternteil muss indirekt zum Kindesunterhalt beitragen

Zwar werde in der Rechtsprechung und Literatur kritisiert, dass dadurch der betreuende Ehegatte indirekt zum Barunterhalt der Kinder beitragen müsse.  Diese Bedenken teilte der BGH jedoch nicht.

Die Berücksichtigung des Barunterhalts für minderjährige Kinder bei der Bestimmung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen hänge nicht davon ab, ob die Kinder vom Unterhaltsberechtigten oder vom Unterhaltspflichtigen betreut würden.

Es sei gleichgültig, ob der betreuende Ehegatte Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger sei, da in beiden Fällen die für den Unterhalt der Kinder aufzuwendenden Barmittel den Lebensstandard der Familie gleichermaßen beeinflussen, indem sie das für den eigenen Bedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen schmälern. Grund: Die ehelichen Lebensverhältnisse seien durch die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern geprägtgewesen, daher muss der betreuende (Ex-)Ehegatte bei der Unterhaltsbemessung nach Quoten im Ergebnis wirtschaftlich mittragen - und -ausbaden -, dass sich das für den Lebensbedarf der Ehegatten verfügbare Einkommen durch den Kindesunterhalt vermindert

(BGH, Beschluss v. 11.11.2015, XII ZB 7/15).

Vgl. zu dem Thema auch:

Schwere Verleumdungen können zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führent

Zur Wirksamkeit ehevertraglicher Einschränkungen des Trennungsunterhalts

BGH: Kein nachehelicher Unterhalt für Kindererziehung vor der Ehe

aber auch:

Eltern dürfen Sparguthaben der Kinder nicht für Unterhaltszwecke verwenden


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