Nach der Scheidung kein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss

Ein Ehepartner kann für ein aussichtsreiches Verfahren bis zur Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1360a Abs. 4 BGB vom anderen einen Vorschuss auf die voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten verlangen. Nach der Scheidung gilt dies, auch wenn das Verfahren bereits früher einmal anhängig war, laut BGH grundsätzlich nicht mehr, da die Vorschrift nur die Trennungszeit betrifft.

Der BGH entschied das in einer für ein Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, das bereits im Scheidungsverbund anhängig war, dann abgetrennt wurde und nach der Scheidung fortgeführt wird.

Kompliziertes Zugewinnverfahren aus dem Scheidungsverbund getrennt 

Im konkreten Fall war ein kompliziertes Zugewinnverfahren aus dem Scheidungsverbund heraus getrennt und dann die Scheidung ausgesprochen worden.

Im Rahmen der Scheidungsverbundes hatte das Familiengericht eine Einstweilige Anordnung erlassen, wonach der Ehemann verpflichtet war, im Scheidungsverbund einen Verfahrenskostenvorschuss an die Ehefrau in Höhe von knapp 60.000 Euro zu zahlen.

Weitere Anträge auf Verfahrenskostenkostenvorschuss abgewiesen

Vor Abtrennung des Zugewinnverfahrens hatte die Ehefrau über ihren Anwalt beantragen lassen, ihren Ehemann zu verpflichten, ihr auch die weiteren Prozesskosten, die nach Abtrennung einer Folgesache für diese anfallen, vorzufinanzieren. Diesen Antrag wies das Familiengericht zurück. Im weiteren Verlauf des Zugewinnverfahrens stellte die Ehefrau weitere Anträge auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss. U.a. beantragte sie die Zahlung eines Vorschusses für anfallende Sachverständigenkosten, die das Gericht ihr im Rahmen eines Beweisbeschlusses vom 09.12.2015 in Höhe von 10.000 Euro auferlegt hatte. Das Familiengericht wies – wie die vorigen - auch diesen Antrag der Ehefrau zurück.

Unterhaltsanspruch geht auf den gesamten Lebensbedarf

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Ehefrau blieb vor dem BGH ohne Erfolg. Eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung eines Prozesskostenvorschusses könnte nach den Feststellungen des Senats der Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt gemäß §§ 1570 ff BGB sein.

Der nacheheliche Unterhalt umfasse gemäß § 1578 BGB ebenso wie der Familienunterhalt nach § 1360 a BGB grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf.

Sonderregelung für getrennt lebende Ehegatten

Im Fall des Familienunterhalts hat der Gesetzgeber mit § 1360 a Abs. 4 BGB den Ehegatten ausdrücklich einen über diesen allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Anspruch auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses zugebilligt. Diese Regelung ist nach Auffassung des Senats jedoch nach ihrem Wortlaut und nach ihrem Sinn auf den Trennungsunterhalt beschränkt. Auf den nachehelichen Unterhalts sei die Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Nach der Scheidung entfällt besondere familienrechtliche Verantwortung

Dies folgt nach Auffassung des BGH daraus, dass § 1360 a Abs. 4 BGB als Sonderregelung für die Zeit des Getrenntlebens der immer noch verheirateten Eheleute der besonderen Verantwortung des Unterhaltsverpflichteten innerhalb eines Familienverbundes gerecht werden wolle (BGH, Beschluss v. 25.11.2009, XII ZB 46/09). Nach Rechtskraft der Scheidung entfalle diese besondere familienrechtliche Verantwortung, so dass keine Veranlassung bestehe, die rechtliche Sonderregelung auf diese Fälle zu übertragen.

Vorschusspflicht für Sachverständigen entsteht erst mit Beweisbeschluss

Der BGH stellte klar, dass die Verpflichtung zur Vorauszahlung der nach dem Beweisbeschluss des Gerichts erforderlichen Sachverständigenkosten auch nicht bereits zu dem Zeitpunkt eingetreten sei, als die Folgesache Zugewinn im Scheidungsverbund anhängig gemacht worden sei. Die Vorschusspflicht sei erst mit Erlass des gerichtlichen Beweisbeschlusses vom 09.12.2015 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt seien sie Beteiligten bereits über zwei Jahre rechtskräftig geschieden gewesen, so dass jegliche Vorschusspflicht des Antragsgegners zu diesem Zeitpunkt erloschen sei.

BGH hält eng begrenzte Ausnahmen für möglich

Ausdrücklich offen ließ der BGH die Frage, ob eine Vorschusspflicht für eine im Verbund anhängig gemachte Folgesache auch nach deren Abtrennung aus dem Verbund der Scheidung fortbestehen kann, wenn bereits vor der Scheidung ein entsprechender Antrag gestellt wurde und der Berechtigte zu diesem Zeitpunkt bereits alles zur Verwirklichung seines Anspruchs Erforderliche getan hat oder wenn der Verpflichtete sich mit einer Vorschusszahlung in Verzug befand.

(BGH, Beschluss v. 12.04.2017, XII ZB 254/16).

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Hintergrund:

Der Verfahrenskostenvorschuss stellt eine besondere Form des Sonderbedarfs dar (BGH, Beschluss v. 04.08.2004, XII ZA 6/04). Hinsichtlich des Familienunterhalts ist der Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschuss Teil des Unterhaltsanspruchs nach § 1360a Abs. 4 BGB.

  • Bei getrennt lebenden Ehegatten besteht der Anspruch auf Kostenvorschuss, weil die Vorschrift des § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf die Vorschrift des § 1360a Abs. 4 BGB verweist.
  • Im Gegensatz dazu sind geschiedene Ehegatten allerdings nicht verpflichtet, einander Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschuss zu leisten. Weder sind solche Kosten Teile des gesamten Lebensbedarfs im Sinne des § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB, noch kommt eine entsprechende Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB in Betracht.

Auch die Vorschriften über den Sonderbedarf können nicht herangezogen werden (BGH, Urteil v. 30.09.2004, I ZR 261/092).

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium