Nur explizit pädagogische Fremdbetreuung gilt unterhaltsrechtlich als Mehrbedarf
Die Ehe der Eltern ging in die Brüche und wurde 2013 geschieden. Zu diesem Zeitpunkt waren ihre beiden Söhne neun und sechs Jahre alt. Die Kinder lebten fortan bei ihrer Mutter, während der Vater für sie Kindesunterhalt zahlte.
Vater trägt 90 % des Mehrbedarfs an Kindesunterhalt
Im Rahmen der Scheidungsvereinbarungen wurde u.a. geregelt, dass der Vater die Kosten des Mehrbedarfs i.H.v. 90 % bezahlt, namentlich die Kindergartenkosten für den Zweitgeborenen, wobei weiterer Mehrbedarf ausdrücklich nicht ausgeschlossen wurde.
Hintergrund:
- Die Bedarfssätze der Unterhaltstabellen umfassen den Elementarbedarf von Kindern.
- Daneben kann noch ein Mehrbedarf und/oder Sonderbedarf entstehen, der gesondert geltend gemacht werden muss.
- Das führt oft zu Diskussionen,
Pädagogischen Mittagstisch der Gemeinde, als nachschulische Betreuung
Seit Sommer 2016 besuchte der jüngere, inzwischen 9 Jahre alte Sohn die 4. Klasse und anschließend den sog. pädagogischen Mittagstisch der Gemeinde, der einen nachschulische Betreuung der Kinder zwischen 13 und 15 Uhr anbietet. Dafür bezahlt die Mutter 118 EUR monatlich, wovon 97,10 EUR auf reine Betreuungskosten entfallen. Unter Berufung auf die Scheidungsvereinbarung verlangte die Mutter in Vertretung des Sohns von seinem Vater 90 % dieser Betreuungskosten als Mehrbedarf.
Amtsgericht reicht Ähnlichkeit zu Kindergarten aus, um Mehrbedarf zu bejahen
Der Vater sah sich nicht in der zusätzlichen Unterhaltspflicht, weshalb es zur Klage kam.
Vor dem Amtsgericht hatte die Mutter zunächst Erfolg mit dem Anliegen. Bei seiner Entscheidung hat das Familiengericht
- auf die (nicht verbindlichen) Leitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen verwiesen,
- wonach Kosten für Kindergarten und vergleichbare Betreuungseinrichtungen (ohne Verpflegungskosten)
- Mehrbedarf des Kindes darstellten.
Der pädagogische Mittagstisch wurde vom Familienrichter als eine solche Einrichtung kategorisiert.
Nur Leistungen, die über allgemeine Betreuung hinausgehen, sind Mehrbedarf
Mit der Beschwerde des Vaters gegen diese amtsgerichtliche Entscheidung hatte sich das Bremer OLG zu beschäftigen. Die Richter setzten sich mit der Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema auseinander (zuletzt Beschluss v. 04.10.2017, XII ZB 55/17). Danach sind
- Fremdbetreuungskosten nicht generell als Mehrbedarf zu qualifizieren;
- insbesondere, wenn die Fremdbetreuung wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird,
- gehören die Kosten zur allgemeinen Betreuung (§ 1606 Abs.3 S. 2 BGB);
- Fremdbetreuungskosten gelten nur dann Mehrbedarf,
- wenn sie über die üblicherweise von einem Elternteil erbrachte Betreuungsleistung hinausgeht
- oder die weitere Betreuung pädagogisch veranlasst ist.
- Die Kosten für staatliche Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen und Horte stellen wegen der erbrachten besonderen Förderung Mehrbedarf dar.
- Auch die Förderung in einer vergleichbaren Einrichtung kann über den allgemeinen Betreuungsbedarf hinausgehen.
Wie pädagogisch ist ein Mittagstisch?
Die Bremer Richter nahmen sodann die Einzelheiten des Mittagstischs, den der Junge besuchte unter die Lupe. Nach der Beweisaufnahme bot sich ihnen folgendes Bild:
- Die 13 teilnehmenden Kinder helfen bei der Vorbereitung, dem Auf- und Abdecken des Mittagessens;
- sie werden angehalten, die hergebrachten Tischsitten einzuhalten.
- Nach dem Essen steht es den Kindern frei, ob sie Hausaufgaben machen oder den Rest der Zeit im freien Spiel verbringen.
- Der Junge ist war einer von der „wilderen“ Sorte, der öfter durch kindlichen Unsinn auffällt. Eine gezielte pädagogische Förderung war deswegen aber weder nötig, noch wird sie im Rahmen des Mittagstischs erbracht.
Nicht pädagogischer als normale elterliche Betreuung
Die Bremer Richter fanden, dass die Betreuung dem Erwerb allgemeiner sozialer Kompetenzen dient und dabei nicht über das hinausgeht, was die Mutter zu leisten hat. Da die Betreuung auch nicht pädagogisch veranlasst war, verneinten sie den Mehrbedarf und wiesen die Forderungen des Sohnes zurück.
OLG Bremen an BGH: Muss bei dem Hort vergleichbarer Einrichtung Einzelfall geprüft werden?
Davon abgesehen sei der „pädagogische Mittagstisch“ aber eine einem Hort vergleichbare Einrichtung, bei der „nur“ im konkreten Einzelfall die besondere pädagogische Förderung nicht feststellbar sei.
Das OLG war sich nicht sicher, ob bei solchen vergleichbaren Einrichtungen immer diese Einzelfallprüfung zu erfolgen hat. Nach ihrer Lesart der Entscheidungen hatte der BGH Raum für diese Frage gelassen. Damit das geklärt werden kann, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Junge und seine Mutter können also weiter vor den BGH ziehen.
(Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss v. 23.11.2017, 5 UF 54/17)
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Was gilt unterhaltsrechtlich als Sonderbedarf, was als Mehrbedarf eines Kindes?
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Hintergrund:
Was gilt als Mehrbedarf zum Kindesunterhalt?
Der Mehrbedarf des Kindes ist ein während eines längeren Zeitraums regelmäßig anfallender Bedarf, der die üblichen Kosten übersteigt und deshalb in den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst ist (BGH, Urteil v. 26.11.2008, XII ZR 65/07).
Es muss sich hierbei um andauernde Mehrausgaben handeln, die gemäß § 1610 Abs. 1 BGB zum Lebensbedarf gehören, z.B.
- Krankenversicherungsbeiträge,
- Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule,
- Nachhilfeunterricht,
- Kosten eines längeren Auslandsaufenthalts,
- Nachhilfekosten
- Förderung des künstlerischen Talents des Kindes (BGH, Urteil v. 11.04.2001, XII ZR 152/99)
- und krankheitsbedingte Mehrkosten bei Behinderung eines Kindes
- auch Studiengebühren sind nicht in den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten.
Wann kann Mehrbedarf geltend gemacht werden?
Der Mehrbedarf kann bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die Kosten verursachende Maßnahme sachlich begründet ist. Der betreuende Elternteil kann den Mehrbedarf für ein Kind daher nur geltend machen,
- wenn hierfür triftige Gründe vorliegen und
- die – anteiligen – Mehrkosten dem anderen Elternteil wirtschaftlich zumutbar sind.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist Maßstab bei der Beurteilung, ob bzw. in welchem Umfang der anfallende Mehrbedarf zumutbar und erstattungsfähig ist.
Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. der betreuende Elternteil hat die Mehrkosten darzulegen und zu beweisen.
Da der Mehrbedarf kalkulierbar ist, kann er bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden.
Wie ist der Mehrbedarf des Kindes zu belegen?
Um den Bedarf zu belegen, bedarf es einer Darlegung, mit der die Höhe der fortlaufenden Kosten bzw. bei unregelmäßigen Kosten die tatsächlichen Ausgaben für einen repräsentativen Zeitraum detailliert und nachprüfbar aufgeschlüsselt werden (BGH, Urteil v. 11.04.2001, XII ZR 152/99).
Wer muss den Mehrbedarf erfüllen?
Der Mehrbedarf muss als Zuschlag zur monatlichen Unterhaltsrente geltend gemacht werden. Für regelmäßigen zusätzlichen Mehrbedarf haftet in der Regel allein der barunterhaltspflichtige Elternteil, wenn der betreuende Elternteil nicht leistungsfähig ist. Anderenfalls – je nach wirtschaftlichen Verhältnissen und einer Interessenabwägung – kann auch der betreuende Elternteil an den Kosten gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu beteiligen sein.
Sonderfall: Mehrbedarf beim Wechselmodell
Im Fall des Wechselmodells haben regelmäßig beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich durch die Mehrkosten des Wechselmodells, so dass der von den Eltern zu tragende Bedarf regelmäßig deutlich höher liegt als beim herkömmlichen Residenzmodell (BGH, Beschluss v. 05.01.2014, XII ZB 599/13).
Der Mehrbedarf ist grundsätzlich konkret darzulegen und wird zwischen den Eltern aufgeteilt. Dabei sind nur solche Mehrkosten beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsbedarf des Kindes und nicht der Lebensführung des Betreuenden zugerechnet werden können.
Der wechselmodellbedingte Mehrbedarf des Kindes liegt insbesondere in Wohnmehrkosten, Fahrtkosten und dem doppelten Erwerb persönlicher Gegenstände, nicht aber in Kosten einer Nachmittagsbetreuung, die es dem Betreuenden ermöglicht, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. (OLG Dresden, Beschluss v. 29.10.2015, 20 UF 851/15).
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