Die Reihenfolge von Vornamen kann seit dem 1.11.2018 geändert werden
Voraussetzung für eine Änderung der Reihenfolge ist, dass diese Person bereits mehrere Vornamen besitzt und sich die Namensführung nach deutschem Recht richtet. Somit ist es zukünftig möglich, beispielsweise den Namen Heinz Günther in Günther Heinz umändern zu lassen.
- Vornamen, welche mit Bindestrich verbunden sind (Heinz-Günther), gelten rechtlich als ein Vorname und sind von der Neuregelung ausgeschlossen.
- Ebenfalls ist es nicht möglich, Vornamen bzw. Bindestriche hinzuzufügen oder wegzulassen oder die Schreibweise des Vornamens (von Heinz Günther in Heinz Günter) zu verändern.
Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (vgl. § 45 a Abs. 2 PStG).
Neuregelung soll ermöglichen, den wirklich genutzten Vornamen amtlich zu machen
Nach der Gesetzesbegründung soll es mit der Neuregelung den Personen, die in ihrem Alltag einen nicht an 1. Stelle der Geburtsurkunde stehenden Namen verwenden und die sich bisher durch Behörden und Versicherungen, Banken etc. mit einem ihnen weniger geläufigen Namen konfrontiert sehen, erleichtert werden, ihren Rufnamen auch bei Reisedokumenten oder weiteren behördlichen Unterlagen zu übernehmen.
- Hintergrund hierfür ist, dass grundsätzlich mit Abschluss der Geburtsbeurkundung Anzahl und Reihenfolge der Vornamen unabänderlich festgelegt sind.
- Diese Reihenfolge der Vornamen wird auch im Reisepass und im Personalausweis und seit dem 01.11.2010 im Bereich der Maschinenlesbaren Zone (MRZ) vollständig und ungekürzt wiedergegeben.
Der von Bundesbürgern im Alltag verwendete Rufname wird nicht gekennzeichnet. Deshalb benutzen Dritte wie Fluggesellschaften, Banken oder Versicherungen, den ersten, allerdings im alltäglichen Leben gelegentlich ungebräuchlichen, Vornamen.
Änderung hat jedoch weiteren Kosten- und Zeitaufwand zur Folge
Die Neusortierung der Vornamen ist bei dem Standesamt, bei welchem das Geburtenregister für die betroffene Person geführt wird, vorzunehmen. Mit dem Bescheid müssen sodann aber weitere Urkunden, wie Geburts-und Heiratsurkunde, Personalausweis, Reisepass und Führerschein geändert werden. Danach können Kredit-, EC-Karten und Versicherungskarten folgen. Insofern bleibt es aufgrund des hohen zeitlichen und finanziellen Aufwands abzuwarten, wie viele Bürger tatsächlich von der neuen gesetzlichen Regelung Gebrauch machen werden.
Hintergrund:
Namensgebung und Namensänderungen:
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Erteilung des Geburtsnamens für ein Kind an die elterliche Sorge gebunden hat und die Möglichkeit der Einbenennung mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes entfallen lässt (BVerfG, Beschluss v. 19.12.2007, 1 BvR 1821/02).
Ein Nachname darf gem. § 3 Abs.1 NamÄndG durch die zuständige Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei fehlender Einwilligung des namensgebenden, nicht sorgeberechtigten Elternteils ist nur ein wichtiger Grund anzunehmen, wenn die Änderung zum Wohle des Kindes erforderlich wäre.
Für die Änderung von Vornamen bedarf es - sieht man von der Neuregelung bezüglich der Reihenfolge zum 1.11.2018 ab - eines wichtigen Grundes. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen ist geringer zu bewerten als das bezüglich eines Nachnamens.
Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werde (Nr. 62 der NamÄndVwV).
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