Sizilianische Rochade
Der Kindesvater ist italienischer Staatsbürger. Die Kindesmutter siedelte im Jahre 2008 von Deutschland nach Italien über und besitzt sowohl die italienische als auch die deutsche Staatsbürgerschaft. Im Sommer 2010 bezogen die Kindeseltern eine gemeinsame Wohnung in einer Ortschaft auf Sizilien, wo kurz darauf die gemeinsame Tochter geboren wurde. Geheiratet haben die Kindeseltern nicht. Im November 2011 verließ die Kindesmutter mit ihrer damals knapp einjährigen Tochter die gemeinsame Wohnung, lebte mit ihrer Tochter noch eine Zeit lang auf Sizilien und reiste am 30.8.2012 mit ihrer Tochter mit dem Bus von Sizilien nach Deutschland. Kurz zuvor war es zu einer Konversation zwischen den Beteiligten per SMS gekommen, in deren Verlauf der Kindesvater der Kindesmutter die Ausreise ausdrücklich erlaubte. Streitig war zwischen den Beteiligten, ob diese Erlaubnis sich auch auf die Mitnahme des gemeinsamen Kindes bezog. Anschließend beantragte der Kindesvater beim zuständigen Familiengericht in Hamm die Rückführung seines Kindes nach Italien wegen unerlaubten Kindesentzugs.
HKÜ ist maßgeblich
Grundlage der Entscheidung des Amtsgerichts war das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) vom 25.10.1980. Neben anderen Teilnehmerstaaten haben Italien und Deutschland das Übereinkommen unterzeichnet. Gemäß Art. 12 Abs. 1 HKÜ ordnet ein Gericht die Rückführung eines Kindes in sein Heimatland an, wenn dieses ohne Zustimmung eines Elternteils in einen anderen Vertragsstaat gebracht wurde oder dort zurückgehalten wird. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach der rechtswidrigen Handlung gestellt werden. Auf der Grundlage dieser Vorschrift verfügte das Familiengericht Hamm die unverzügliche Rückführung des Kindes nach Italien.
Mitsorgerecht des Kindesvaters
Das in der Beschwerdeinstanz zuständige OLG bestätigte, dass der Kindesvater zusammen mit der Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht in Italien ausgeübt habe. Unstreitig hatte der Kindesvater sich regelmäßig um seine Tochter gekümmert und diese auch zeitweise versorgt. Ebenso eindeutig war nach Auffassung des OLG davon auszugehen, dass das Kind seinen Lebens- und Daseinsschwerpunkt zunächst in Sizilien hatte. Damit wären auch nach Auffassung des OLG die Voraussetzungen für eine Rückkehranordnung nach dem HKÜ erfüllt, es sei denn der Kindesvater hätte wirksam einer Überführung des Kindes nach Deutschland zugestimmt.
Kindesvater hat Einverständnis zur Ausreise wirksam erklärt
Hierzu stellte der Senat klar, dass eine solche Ausreisegenehmigung gemäß Art. 13 HKÜ auch konkludent erklärt werden könne. Eine solche konkludente Einwilligung sah der Senat im Rahmen des zwischen den Parteien gewechselten SMS-Verkehrs als gegeben an. Der Kindesvater habe ausdrücklich erklärt: „Wenn du nach Deutschland möchtest, geb ich dir die Erlaubnis“. Hätte er zu diesem Zeitpunkt gewollt, dass das gemeinsame Kind bei ihm verbleibe, so hätte es nach Auffassung des Senats nahe gelegen, dass er dies in seiner Erklärung ausdrücklich vermerkte. Auch in einer späteren SMS habe er wieder mitgeteilt „...ich habe dir gesagt, dass du (ausreisen) darfst“. Mit dieser vorbehaltlosen Erklärung sei konkludent die Einwilligung auch in die Ausreise des Kindes erteilt worden. Jedenfalls hätten diese Erklärungen aus Sicht der Kindesmutter nicht anders verstanden werden können.
Kein wirksamer Widerruf
Nach Auffassung des Senats hat der Kindesvater seine Erklärung auch nicht später wirksam widerrufen. Ein solcher Widerruf ist nach gefestigter Rechtsprechung möglich (OLG Hamm, Beschluss v. 07.12. 2005, 11 UF 219/05). Allerdings sei der Kindesvater für einen solchen Widerruf darlegungs- und beweisbelastet. Eine klare Aussage, wann und zu welchem Zeitpunkt er seine Einwilligung widerrufen haben wolle, habe der Vater jedoch nicht gegeben, so dass von einem Widerruf nicht ausgegangen werden könne. Das OLG hob daher die Entscheidung des AG zu Gunsten der Kindesmutter wieder auf.
Wermutstropfen für die Kindesmutter
Die Entscheidung des OLG endet mit einem ausdrücklichen Hinweis für die Antragsgegnerin: Gemäß Art. 11 Abs. 6 Brüssel – II a – VO ist eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich an das zuständige italienische Gericht zu übermitteln. Auf Antrag der beteiligten Elternteile kann dann das zuständige italienische Gericht das Sorgerecht neu regeln und in diesem Rahmen auch die Herausgabe des Kindes anordnen.
(OLG Hamm, Beschluss v. 04.06. 2013,11 UF 95/13)
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