Stiefkinderadoption für Unverheiratete und mehr Kindeswohlschutz bei Adoptionen
Laut Angabe des Bundesfamilienministeriums gab es im vergangenen Jahr 3733 Adoptionen, wovon 176 Auslandsadoptionen waren.
Bisher für nicht verheiratete Paare nicht möglich, das Kind des Partners als gemeinsames Kind zu adoptieren.
Bisher ist die Adoption eines Stiefkindes nur möglich, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 26.03.2019 (1 BvR 673/17) jedoch den vollständigen Ausschluss der Stiefkinderadoption in nichtehelichen Familien wegen des Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung bis zum 31.03.2020 verpflichtet.
Nun hat das Bundeskabinett am 6.11.2019 den Gesetzesentwurf zur Stiefkinderadoption aus dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) beschlossen.
Paare in verfestigter Lebensgemeinschaft sollen Kind des Partners adoptieren können
Nach diesem soll es Paaren in verfestigter Lebensgemeinschaft ermöglicht werden, das Kind ihres Partners zu adoptieren. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt nach dem Entwurf in der Regel dann vor, wenn das Paar eheähnlich vier Jahre zusammengelebt hat oder eheähnlich mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
Adoptionshilfe-Gesetz sieht bessere Begleitung von Adoptionen vor
Zudem hat das Bundeskabinett einen weiteren Gesetzesentwurf zur Adoption verabschiedet. Mit dem Adoptionshilfe-Gesetz, welches aus dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vorgelegt wurde, soll der Koalitionsvertrag umgesetzt werden, indem das Adoptionswesen modernisiert wird und die Strukturen der Adoptionsvermittlung verbessert werden.
Das Gesetz sieht eine bessere Unterstützung sowohl für die Adoptions- als auch für die Herkunftsfamilien vor. Hier sind folgende Änderungen geplant:
- Ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch nach der Adoption, damit die unterschiedlichen Phasen als Ganzes betrachtet und begleitet werden können.
- Zudem soll eine verpflichtende Beratung für eine Stiefkinderadoption eingeführt werden, so dass sichergestellt wird, dass die Adoption das Beste für das Kind ist.
Förderung eines offenen Umgangs mit der Adoption
Anliegen der geplanten Neuregelung ist auch die Aufklärung und Förderung eines offenen Umgangs mit der Adoption, da das Wissen um die eigene Herkunft ist wichtig für die kindliche Entwicklung sei.
Die Adoptiveltern sollen deshalb durch die Adoptionsvermittlungsstellen ermutigt werden, ihre Kinder altersgerecht über die Adoption aufzuklären.
Stärkung der Position der Herkunftseltern
Um die Position der Herkunftseltern zu stärken, sollen sie einen Informationsanspruch gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle erhalten. Diese Informationen über das Kind sollen von den Adoptionsfamilien freiwillig zur Verfügung gestellt werden. Informationen, bei welchen einer Weitergabe nicht gewünscht wird, sind weiterhin geschützt.
Stärkung der Adoptionsvermittlungsstellen
Adoptionsvermittlungsstellen sollen einen konkreten Aufgabenkatalog und ein Kooperationsangebot, welches den fachlichen Austausch und die Vernetzung der verschiedenen Beratungsstellen (z.B. Schwangerschafts- und Erziehungsberatung) fördern soll, erhalten.
Keine Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle
Die Neuregelung enthält ein Verbot von Auslandsadoptionen ohne Begleitung durch die Vermittlungsstellen. Dies soll dem besserem Schutz der Kinder dienen und die Adoptionseltern besser auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereiten.
Zudem sollen international vereinbarte Schutzstandards bei allen Auslandsadoptionen eingehalten werden. Darüber hinaus ist die Einführung eines verpflichtenden Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse geplant.
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