Testamentsvollstrecker haftet nicht bei Nichterfüllung

Der Testamentsvollstrecker haftet gegenüber der Vermächtnisnehmerin nicht, wenn er die vom Erblasser im Testament geregelte Verschaffungsvermächtnis bezüglich eines Grundstücks nicht erfüllen kann, weil die dafür nötigen liquiden Mittel im Nachlass als Folge eines Insolvenzverfahrens nicht mehr vorhanden sind.

Die 55-jährige Klägerin ist die zweite Frau des im Jahr 2011 verstorbenen Erblassers. Die Ehe mit seiner ersten Ehefrau wurde im Dezember 2010 geschieden. Im Vorfeld der Scheidung errichtete er ein notariell beurkundetes Testament, in welchem er seine beiden Töchter aus erster Ehe als Erbinnen zu gleichen Teilen einsetzte. Der Klägerin, damals noch seine Lebensgefährtin, vermachte er ein befristetes Wohnrecht in seiner bewohnten und im hälftigen Miteigentum stehenden Wohnung sowie ein Geldvermächtnis in Höhe von 300.000 EUR. Den Beklagten setzte er als Testamentsvollstrecker ein. Dieser sollte den Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der jüngeren Tochter im Jahr 2014 verwalten. Aus den Erträgen des Nachlasses sollten u.a. die Kosten für den laufenden Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten der Töchter bestritten werden, zudem hatte der Beklagte die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen.

Erste Ehe wurde geschieden - Scheidungsfolgenvereinbarung regelte die im Miteigentum stehenden Immobilien

Im Rahmen der Scheidung vereinbarte er mit seiner ersten Ehefrau eine notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, in welcher sie die fünf, jeweils in ihrem Miteigentum stehenden, Immobilien regelten. Dabei sollte der Erblasser die gemeinsam angeschafften, vermieteten Immobilien übernehmen. Die Eigentumsumschreibung konnte jedoch erst erfolgen, nachdem die erste Ehefrau von der Mithaft der noch erheblichen Verbindlichkeiten befreit wurde. Der Erblasser heiratete im Jahr 2011 die Klägerin und änderte daraufhin sein Testament. Nunmehr sollte sie im Wege eines Vermächtnisses eine der im Miteigentum der ersten Frau stehenden Immobilie, ein Mehrfamilienhaus in Münster mit erheblichen Mieteinahmen, erhalten.

Haftentlassung der Ex-Frau und Eigentumsumschreibung nicht möglich

Nach dem Tod des Erblassers übernahm der Beklagte die Verwaltung des Nachlasses und zahlte den Töchtern zur Finanzierung des Studiums ca. 30.000 EUR aus. Die Klägerin erhielt rund 62.000 EUR Mietüberschüsse. Des Weiteren reduzierte er die Darlehensverbindlichkeiten des Erblassers durch den Verkauf einer Immobilie auf 1,43 Mio. Euro. Die noch bestehenden Verbindlichkeiten löste er nicht ab, so dass es zu keiner Haftentlassung der Ehefrau und einer Eigentumsumschreibung kam.

Verkauf der zugewandten Immobilie im Insolvenzverfahren

Im Februar 2014 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Münster die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass, da den fälligen Verbindlichkeiten keine ausreichende Liquidität gegenüberstünde. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die der Klägerin im Wege des Vermächtnisses zugewandten Immobilie für ca. 1,45 Mio. Euro veräußert. Wegen Nichterfüllung des Vermächtnisses verlangte die Klägerin Schadenersatz. Der Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, das ihr vermachte Grundstück vor der Eröffnung der Nachlassinsolvenz nicht übertragen zu haben, argumentierte die Klägerin. Dabei habe er den Nachlass nicht sachgemäß verwaltet und zudem die Nachlassinsolvenz schuldhaft herbeigeführt.

Feststellungsklage im Hinblick auf etwaige Schadenersatzansprüche abgewiesen

Die Feststellungsklage war sowohl in erster Instanz vor dem Landgericht als auch in der Berufungsinstanz erfolglos. Der Beklagte habe weder eine ihm gegenüber der Klägerin obliegende Verpflichtung verletzt, insbesondere habe er die Nichterfüllung des Vermächtnisses nicht zu vertreten. Das Vermächtnis sei auf die Verschaffung eines zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht zum Nachlass gehörenden Gegenstandes von einem Dritten, hier der ersten Ehefrau des Erblassers, gerichtet gewesen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten könne daher vor diesem Hintergrund nur angenommen werden, wenn ihm die Verschaffung des Grundstücks mit Mitteln Nachlasses vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens überhaupt möglich gewesen wäre, so das Gericht. Dies war vorliegend jedoch nicht gegeben.

OLG Hamm: Keine fehlerhafte Liquiditätsplanung des Testamentsvollstreckers

Auch eine Verletzung der Pflicht des Beklagten zur Durchführung einer fachgerechten Liquiditätsplanung habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Die erst Dezember 2013 aufgetretenen Liquiditätsengpässe, durch den vollständigen Wegfall von Pachteinnahmen eines zum Nachlass gehörenden Hotelbetriebes aufgrund vorhandener Mängel, seien nicht vorhersehbar gewesen. Weitere schuldhafte Versäumnisse des Beklagten konnten vom Gericht nicht festgestellt werden, so dass die Berufung ebenfalls ohne Erfolg blieb. Die vor dem BGH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde aufgrund der Ablehnung von Prozesskostenhilfe zurückgenommen.

(OLG Hamm, Urteil v. 06.04.2017, 10 U 15/16)

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Schlagworte zum Thema:  Haftung, Insolvenz