Trennung der Eltern allein berechtigt das Kind nicht zur Namensänderung
Mit der Frage der Namensänderung hatte sich das Oberverwaltungsgericht Bremen in einem Fall zu befassen, in dem das Kind von getrennt lebenden Eltern den albanischen Nachnamen seines Vaters trug, während sowohl seine Mutter als auch die Halbgeschwister, mit denen es zusammenlebte, einen anderen Nachnamen hatten.
Mutter und Halbgeschwister trugen einen anderen Nachnamen
Das Kind beantragte eine Namensänderung und begründete dies damit, dass es wegen des unterschiedlichen Namens psychische Probleme hätte und sich mehr als Teil der Familie fühlen würde, wenn es den gleichen Namen hätte wie seine Mutter und seine Halbgeschwister. Zudem sei es wegen seines albanischen Nachnamens in der Schule auch schon gehänselt worden. Die Namensänderung sei aus Gründen des Kindeswohls daher erforderlich.
Keine Namensänderung des Kindes ohne schwerwiegenden Grund
Das OVG Bremen sah dies anders und lehnte den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren ab. Es stellte darauf ab, dass die beantragte Namensänderung zum Wohle des Kindes gerade nicht erforderlich sei.
Voraussetzung für eine Namensänderung zum Wohle des Kindes ist, dass ansonsten schwerwiegende Nachteile für das Kind absehbar sind oder die Namensänderung erhebliche Vorteile bringt. Dafür bestehen nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall keine genügenden Anhaltspunkte. Kinder könnten nicht völlig konfliktfrei ins Leben starten und müssten im Falle einer Scheidung der Eltern lernen, mit einem möglichen Namensunterschied zu leben.
Namensband zum nicht sorgeberechtigten Elternteil soll nicht leichtfertig durchtrennt werden
Insbesondere sind allgemeine psychische Probleme mit dem Nachnamen nicht ausreichend, um die Notwendigkeit einer Namensänderung zu begründen. Es ist nach Ansicht der Richter hier nicht gerechtfertigt, durch eine Änderung des Namens das vorhandene Namensband zum Vater zu durchtrennen und die Beziehung zu ihm zu erschweren.
Gegen den Willen des anderen Elternteils kann das Namensband zwischen ihm und dem Kind nur unter besonderen Voraussetzungen aufgehoben werden. Die Trennung der Eltern und allgemeine psychische Probleme des Kindes sind hierfür jedenfalls nicht ausreichend.
(OVG Bremen, Beschluss v. 17.02.2021, 1 PA 306/20).
Hintergrund: Grundsatzentscheidungen zur Namensänderung
Ein Nachname darf gem. § 3 Abs.1 NamÄndG durch die zuständige Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Bei fehlender Einwilligung des namensgebenden, nicht sorgeberechtigten Elternteils ist nur ein wichtiger Grund anzunehmen, wenn die Änderung zum Wohle des Kindes erforderlich wäre.
Der BGH (Beschluss v. 9.11.2016, XII ZB 298/15) legt dar, dass eine Übertragung zu unterbleiben hat, wenn sich nach umfassender Amtsaufklärung keine Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl ergibt. Es müssen entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint.
Der Wunsch des Kindes kann ebenso wie der gleichgerichtete Wunsch des betreuenden Elternteils noch nicht das Erfordernis ergeben. Eine Namensänderung ist auch nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind die mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundenen Unannehmlichkeiten zu ersparen. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.02.2002, 6 C 18.01).
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