Umgangsbeschränkung bei pädophilem Vater wegen Gefahr erheblicher Kindeswohlfolgen
Der Vater zweier minderjähriger Töchter ist bereits mehrfach wegen Sexualstraftaten zum Nachteil minderjähriger Kinder in Erscheinung getreten und wurde deshalb auch verurteilt.
Wegen Sexualstraftaten zu Lasten Minderjähriger verurteilt
Hintergrund einer Verurteilung war, dass er über das Internet zu unter 14-jährigen Mädchen Kontakt aufnahm und über eine Web-Cam sexuelle Handlungen durchführte. Darüber hinaus wurden bei ihm bei einer polizeilichen Durchsuchung zahlreiche kinderpornographische Bild- und Videodateien gefunden. Ein direkten sexueller Kontakt zu minderjährigen Kindern oder zu seinen Töchtern habe jedoch nie stattgefunden.
Kindsvater hatte engen und liebevollen Kontakt zu seinen Töchtern
Der Kontakt zu seinen Töchtern war laut Gutachten des Sachverständigen liebevoll und verantwortungsvoll. Die Kinder hätten keine Angst vor ihrem Vater und würden das Zusammensein mit ihm genießen.
Das Familiengericht ordnete im September 2018 an, dass der Familienvater die gemeinsame Wohnung zu verlassen habe und ohne das Beisein der Mutter kein Kontakt zu den Kindern stattfinden dürfe. Gegen die einzelnen Regelungen des Beschlusses haben sowohl die Kindseltern als auch die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt Beschwerde eingelegt.
Wegweisungsanordnung zum Wohle der Kinder rechtmäßig
Die Beschwerde der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes richteten sich vor allem gegen die Regelung, wonach die Kindsmutter die Umgänge des Kindsvaters begleiten könne, da sie diese für nicht geeignet hielten.
Vielmehr sollten die Umgänge nur mit einer professionellen Umgangsbegleitung durchgeführt werden. Vater und Mutter beanstandeten, dass der Vater sich nicht, auch nicht nur zu Besuch und im Beisein der Mutter, in der ehemaligen Familienwohnung aufhalten dürfe.
Das Oberlandesgericht bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Wegweisungsanordnung sei nicht zu beanstanden. Diese sei nach § 1666 BGB erforderlich, um das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder nicht zu gefährden.
Dauerhafte Störung der Kinder durch grenzverletzendes Sexualverhalten des Vaters zu befürchten
Vorliegend bestünden konkrete tatsächliche Anhaltspunkte, aus welchen sich die Gefahr einer sexuellen Grenzverletzung des Vaters gegenüber seinen Töchtern ergebe. Nach den Feststellungen des erfahrenen Gutachters habe das Sexualverhalten des Vaters Suchtcharakter. Zwar läge hier die Präferenz bei erwachsenen Frauen, er habe jedoch auch eine Neigung zur Pädophilie, jedenfalls in Ausformung der Hebephilie (= auf Jugendliche in der Pubertät gerichteter Sexualtrieb Erwachsener.
Da der Vater narzisstische Züge aufweise und er durch seine Taten gezeigt habe, bei sexueller Erregung die Grenzen seines Sexualverhaltens zu negieren, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine Grenzverletzung auch in Bezug auf seine Töchter ereignen könne.
Übergriff unwahrscheinlich - Schaden etwaigen Grenzverletzung jedoch erheblich
Der Schaden eines solchen Übergriffes wäre für die Kinder erheblich. Auch wenn der Vater gegenüber seinen Kindern nicht körperlich übergriffig werden würde, wovon der Senat bei dem Alter der Kinder auch derzeit nicht ausgehe, wären die möglichen Folgen für die Entwicklung der Kinder höchst schädlich. Dies deshalb, da sie wahrnehmen könnten, dass der Vater durch Posen von Kindern sexuell erregt wird und sich durch Onanieren Befriedigung verschaffe. Auch ohne körperliche Übergriffe führe dies bei Kindern zu dauerhaften Störungen, wenn diese miterleben müssten, dass ihr Vater Kinder zum Objekt seiner sexuellen Begierden mache würde.
Keine Bedenken gegen eine Umgangsbegleitung durch die Mutter
Nach Ansicht des Senats bestünde eine Wahrscheinlichkeit von 25 Prozent für eine Grenzverletzung, wenn die Kinder weiterhin mit dem Vater zusammenleben würden oder sich dieser zu Besuchszwecken in der Familienwohnung aufhalte. Ein solcher Grad rechtfertige es im Hinblick auf den drohenden Schaden, die angegriffene Wegweisungsanordnung zu erlassen.
Darüber hinaus biete eine Umgangsbegleitung durch die Mutter aufgrund der vorliegenden Umstände einen ausreichenden Schutz, so der Senat weiter. Es bestünden keine Zweifel, dass die Kindsmutter alles in ihrer Macht stehende unternehmen würde, um eine Grenzverletzung gegenüber den Kindern zu unterbinden. Daher seien die Beschwerden diesbezüglich ebenfalls unbegründet.
(OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 28.02.2019, 5 UF 200/18).
Anmerkung: BVerfG zu dem Thema
Das BVerfG hat entschiedenin 2007 entschieden, dass die für eine Umgangseinschränkung notwendige konkrete Gefährdung des Kindes kann nicht schon dann angenommen werden, wenn infolge möglicherweise pädophiler Neigungen des umgangsberechtigten Elternteils ein "Restrisiko" verbleibe. Es sei vielmehr erforderlich, dass der sichere Schluss auf derartige Neigungen gezogen werden kann und diese auch eine Einschränkung der Verhaltenskontrolle im Sinne einer Gefährdung des Kindes ergeben. Solange keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindes bestehen, hat die Mutter trotz ihrer nachvollziehbaren Vorbehalte den unbegleiteten Umgang des Vaters mit dem Kind zumindest in neutraler Weise zu dulden (BVerfG, Beschluss v. 29.11.2007, BvR 1635/07 )
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Ausschluss und Einschränkung des Umgangsrechts
In Ausnahmefällen kann der Richter den Umgang eines Elternteils mit dem Kind vollständig unterbinden, z.B. in Fällen extremer Entfremdung oder Misshandlung. Ein völliger oder fast völliger Ausschluss des Umgangsrechts darf nur angeordnet werden, wenn anderenfalls eine konkrete und gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen oder geistig seelischen Entwicklung des Kindes droht.
Daneben ist Voraussetzung, dass keine milderen Mittel zum Schutz des Kindes in Betracht kommen, um der konkreten Gefährdung zu begegnen, z. B. eine vorübergehende Einschränkung des Umgangsrechts oder Anwesenheit einer neutralen Aufsichtsperson.
Als mildere Einschränkung besteht die Möglichkeit der Anordnung des betreuten Umgangs, d.h. das Umgangsrecht wird im Beisein einer dritten, neutralen Person (z.B. des Jugendamtes) ausgeübt. Der betreute Umgang bietet auch die Möglichkeit einer Kindesübergabe, bei der die Eltern sich nicht sehen. Dies kann in Extremfällen Stresssituationen auch für das Kind vermeiden helfen.
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