Zur Verwertung eigenen Vermögens
Der vom OLG Jena entschiedenen Fall ist nicht ohne Brisanz. Beide Eltern der Studentin sind nämlich Berufsrichter. Kurze Zeit vor dem Abitur geriet die bei ihrer Mutter lebende Schülerin mit dieser in einen Dauerstreit, der so heftig wurde, dass die Mutter ihre Tochter vor die Tür setzte. Die Schülerin zog daraufhin bei ihrem Vater ein, absolvierte anschließend ihr Abitur und studierte ab Herbst 2013 Jura in Augsburg.
Studentin lebte von den Rücklagen
In der Zeit bis zu ihrem Studium lebte sie teilweise von ihrer Erbschaft und von finanziellen Zuwendungen ihres Vaters, ihre Mutter zeigte sich mit Unterhaltszahlungen äußerst geizig. Als sie ihr Studium in Augsburg aufnahm, entstanden der angehenden Studentin nicht unerhebliche Kosten für die Einrichtung ihrer Wohnung. Auch insoweit griff ihr Vater ihr finanziell unter die Arme. Da sie ihren Vater nicht zu sehr belasten wollte, erstattete sie diesem einen nicht unerheblichen Teil der verauslagten Beträge zurück. Ihr ursprüngliches Erbe von ca. 13.000 Euro schrumpfte auf ca. 4.500 Euro.
Studentin verklagt ihre Mutter
Sowohl wegen der entstandenen Sonderausgaben u.a. für die Wohnungseinrichtung als auch im Hinblick auf ihre laufende bzw. zukünftige Ausbildung nahm die Studentin ihre Mutter auf Zahlung von rückständigem und zukünftigem Unterhalt in Anspruch. Nachdem die Mutter regelmäßige Zahlungen verweigerte, verklagte die Studentin ihre Mutter vor dem Familiengericht. Das Familiengericht sowie das zweitinstanzlich zuständige OLG gaben der Klage im wesentlichen statt.
Studentin hat ein Recht auf Notfallreserve
Bei ihren Entscheidungen hatten die Gerichte insbesondere die Bedürftigkeit der Studentin gemäß § 1602 BGB zu prüfen. Zweifel ergaben sich aus dem Umstand, dass der Studentin immer noch ein Teil des Erbes zur Verfügung stand. Damit stellte sich die Frage, ob die Erbschaft die Bedürftigkeit der Studentin beseitigte. Nein! urteilten die Gerichte. Nach dem Diktum des OLG hat eine Studierende das Recht, Vermögen, das sie aus einer Erbschaft erlangt hat, zu einem angemessenen Teil als Rücklage für Notfälle und besondere, unvorhergesehene Ausgaben zurückzulegen. Die Angemessenheit der Höhe der Notfallreserve sei nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und bewege sich inzwischen dem Schonvermögen, das nach § 12 Abs.2 Nr.1 SGB II als angemessen bewertet wird (3.100 Euro) und dem nach § 29 BaföG anrechnungsfreien Vermögen in Höhe von 5.200 Euro.
Die Mutter muss zahlen
Vor diesem Hintergrund bewertete das OLG das noch verbliebene Erbe in Höhe von ca. 4.500 Euro als angemessene Reserve. Im Übrigen verurteilte der Senat die Mutter zur Zahlung des nach der Düsseldorfer Tabelle zu leistenden Regelunterhalts, den diese sich allerdings mit dem Vater der Studentin zu teilen habe. Im Hinblick auf die gefestigte berufliche Situation der Eltern waren nach Auffassung des Gerichts auch keine Gründe vorhanden, von der Höhe des Regelunterhalts nach unten abzuweichen. Für die Sonderausgaben zur Einrichtung der Studentenwohnung hatte musste die Mutter ebenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil aufkommen.
(OLG Jena, Beschluss v. 3.3.2016, 1 UF 340/15)
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