Vaterschaftstest – bei berechtigten Zweifeln des Vaters kann die Mutter kostenpflichtig sein
Die Mutter eines im Jahr 2007 als nichtehelich geborenen Kindes hatte ihren Ex-Partner auf Feststellung seiner Vaterschaft in Anspruch genommen. Dieser hatte sich auf Mehrverkehr seiner Partnerin während der Empfängniszeit berufen und behauptet, nicht zeugungsfähig zu sein.
Mutter hatte Mehrverkehr während der Empfängniszeit
Das Amtsgericht Aalen stellte aufgrund eines humangenetischen Abstammungsgutachten die Vaterschaft des Antragsgegners fest und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Die allein gegen die Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde des Vaters hatte das Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen. Die beim BGH eingelegte Rechtsbeschwerde hatte jedoch Erfolg.
Gericht hat einen weiten Ermessensspielraum
Nach dessen Ansicht hätte das Beschwerdegericht das ihm eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Kostentragung nicht ausgeübt. Dieses habe in seiner Entscheidung allein auf den Erfolg des Antrags abgestellt und nicht noch weitere Kriterien berücksichtigt. Das Gericht habe jedoch eine weiten Gestaltungsspielraum dahingehend, welchem Beteiligten welche Kosten auferlegt werden. Die entsprechende gesetzliche Vorschrift des § 81 Abs. 1 FamFG erlaube es auch, nur bestimmte Kosten einem Beteiligten aufzuerlegen. Hintergrund sei auch, dass der Reformgesetzgeber durch die Neuregelung eine größere Flexibilität erreichen wollte.
Obsiegen oder Unterliegen bei der Kostenentscheidung nicht allein maßgeblich
Daher kann es bei der Entscheidung nicht alleine auf das Obsiegen oder Unterliegen einer der Beteiligten ankommen. Das Beschwerdegericht hätte es daher nicht unberücksichtigt lassen dürfen, dass die Mutter zu Beginn des Verfahrens einen Mehrverkehr eingeräumt hatte.
Mehrverkehr bedingt Unsicherheit über Vaterschaft
Daher konnte der Antragsgegner vor Kenntnis des positiven Vaterschaftstest nicht sicher sein, ob er auch tatsächlich der Vater sei. Ihm war es auch nicht zuzumuten, das Verfahren durch urkundliche Anerkennung seiner Vaterschaft zu vermeiden. Da dies vom Beschwerdegericht nicht berücksichtigt wurde, hob der BGH die Entscheidung auf und verwies sie zurück an das OLG.
(BGH, Beschluss v. 19.02.2014, XII ZB 15/13)
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