Übersehene oder vergessene Versorgungsrechte können später nicht mehr berücksichtigt werden
Manche Fehler, das gilt auch für juristische, lassen sich später nicht mehr oder nur sehr schwer ausbügeln. Dies zeigt der Fall von Eheleuten, die knapp 24 Jahre verheiratet waren, bis die Ehe im Jahr 1997 rechtskräftig geschieden wurde.
Versorgungsausgleich wurde bereits 1997 geregelt
Gleichzeitig wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das Familiengericht stellte damals fest, dass beide während der Ehezeit Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hatten. Die Ehefrau verfügte zudem über eine Anwartschaft bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Der Versorgungsausgleich wurde dahingehend geregelt, dass zu Lasten der Anwartschaften der Ehefrau dem Versicherungskonto ihres Ex-Manns Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 150 Euro gutgeschrieben wurden.
Seit 1999 bezieht die Ehefrau eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der Ehemann erhält Rentenzahlungen aufgrund des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze.
Zusatzrente des Ehemannes wurde bei der Ausgangsentscheidung nicht berücksichtigt
Erst nachträglich bekannt wurde, dass der Ehemann eine Zusatzrente bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (SOKA-Bau) erhielt. Das Amtsgericht hatte die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich auf Antrag des Ehemanns im Jahr 2009 abgeändert und das Anrecht des Ehemanns bei der SOKA-Bau zugunsten der Ehefrau berücksichtigt. Auf die Beschwerde der SOKA-Bau hatte das OLG die Entscheidung dahingehend abgeändert, dass ein Ausgleich nicht stattfindet.
Gesetzgeberischer Wille: Grundsatz der Rechtssicherheit geht vor
Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau beim BGH hatte keinen Erfolg. Nach dessen Ansicht können vergessene, verschwiegene oder übersehene Anrechte nicht im Wege des Abänderungsverfahrens gem. § 51 VersAusglG nachträglich berücksichtigt werden. Dies sei auch dann nicht möglich, wenn das Abänderungsverfahren wegen der Wertänderung eines anderen Anrechts eröffnet ist.
Durchbrechung der Rechtskraft nur für bereits einbezogene Anrechte in den Versorgungsausgleich
Grund für die ablehnende Entscheidung ist, dass die Ausgangsentscheidung in formelle und materielle Rechtskraft erwachse. Eine spätere Korrektur würde diese durchbrechen. Eine entsprechende Anwendung des § 51 VersAusglG bei vergessenen oder verschwiegenen Anrechten scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Des Weiteren verstoße es auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsgebot, wenn das Versorgungsausgleichsgesetz keine dem bisherigen § 10 a VAHRG entsprechende Abänderungsmöglichkeit vorsehe.
(BGH, Beschluss v. 24.07.2013, XII ZB 415/12).
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