Wann können Eltern oder Ehegatten Schenkungen wegen Notbedarfs zurückfordern?
Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu bestreiten, kann er gem. § 528 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks fordern.
Gesetzliches Rückforderungsrecht
Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass die Schenkung vollzogen ist und die schenkende Person nach Abschluss des Schenkungsvertrags nicht in der Lage ist, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbedarf vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist (BGH, Urteil v. 7.11.2006, X ZR 184/04). Eine Rückforderung kommt auch bei gemischter Schenkung in Betracht.
Das Rückforderungsrecht besteht gegenüber jedem Beschenkten, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Abwendung der Herausgabe des Geschenks
Der Beschenkte kann die Herausgabe des Geschenks durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Der Rückforderungsanspruch ist auf die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen zur Bedarfsdeckung beschränkt.
Wann ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen?
Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks ist aber ausgeschlossen, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen (gegenwärtig) außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährdet wird (§ 529 Abs. 2 BGB; BGH, Urteil v. 6.9.2005, X ZR 51/03).
Rückforderung eines Grundstücks
Macht der verarmte Schenker den Rückforderungsanspruch bezüglich eines Rechts an einem Grundstück geltend, kann der Beschenkte seiner auf Zahlung entsprechend der Bedürftigkeit des Schenkers gerichteten Zahlungspflicht dadurch entgehen, dass er die Rückübertragung des Geschenks anbietet (BGH, Urteil v. 17.12.2009, Xa ZR 6/09).
Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist ist eine Rückforderung nicht mehr möglich
Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes 10 Jahre verstrichen sind (§ 529 Abs. 1 BGB).
Die 10-Jahres-Frist beginnt mit Vollzug der Schenkung zu laufen. Wird ein Grundstück ohne Gegenleistung übertragen, ist dies bereits dann der Fall, wenn der Beschenkte auf der Basis eines formgerechten Schenkungsvertrags und der Auflassung einen Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beim Grundbuchamt gestellt hat (BGH, Urteil v. 19.7.2011, X ZR 140/10).
Nur wenn eine notariell Rückforderungsklauseln zugunsten des Schenkers vereinbart worden sind, ist das Rückforderungsrecht nicht auf zehn Jahre beschränkt.
Vgl. zum Thema Schenkung auch:
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