Wechselmodell nur bei Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern
Die Eltern trennten sich im Jahr 2014. Ein Jahr später wechselten die beiden Kinder, zwischenzeitlich 12 und 7 Jahre alt, in den väterlichen Haushalt, wo sie seither leben. Die Mutter, welche mittlerweile in Sachsen wohnt, leitete Ende 2014 das vorliegende Verfahren ein, mit dem Ziel, das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erhalten.
Mutter wollte Einführung des Wechselmodells erreichen
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens übertrug das Amtsgericht Strausberg das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater, da die Kinder nicht aus ihrem gewohnten sozialen Umfeld gerissen werden sollten. Die Ex-Frau legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Sie erstrebe die Errichtung eines Wechselmodells, welches auch dem Kindeswohl am besten entspreche, so die Mutter. Zudem würde dieses das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin ebenfalls befürworten.
Wie funktioniert das Wechselmodell?
Die Besonderheit des Wechselmodells bzw. der sog. Doppelresidenz besteht - als besondere Ausformung des gemeinsamen Sorgerechts - darin, dass nicht ein Elternteil das Kind alleine versorgt und der andere Elternteil lediglich ein großzügiges Umgangsrecht ausübt; vielmehr wird nach diesem Modell das Kind von beiden Eltern zu gleichen oder ähnlichen Teilen versorgt, lebt also beispielsweise eine Woche bei dem einen Elternteil und die nächste Woche bei dem anderen. Die Wechselintervalle können hierbei stark variieren.
Wechselmodell: erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf der Eltern
Das OLG Brandenburg bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und lehnte eine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells ab.
Voraussetzung für die Errichtung sei es nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 01.02.2017, XII ZB 601/15), dass die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl am ehesten entspreche.
Anerkannte Kriterien des Kindeswohls zur Tauglichkeit des Wechselmodells seien dabei:
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Zudem erfordere das Wechselmodell eine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern, da sich hier bei der praktischen Verwirklichung des Modells ein erhöhter Abstimmungs- und Kooperationsbedarf ergebe. Im Rahmen der Anhörung der Eltern sei jedoch nach Ansicht des Gerichts deutlich geworden, dass es hieran fehle. Zwar gaben die Eltern an, seit 2015 zur Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit an einer Mediation teilzunehmen. In erster Linie sei diese jedoch maßgeblich zur Vereinbarung von Umgangsterminen genutzt worden.
Paritätische Betreuung durch die Eltern – praktische Umsetzung nicht möglich
Eine tragfähige, von beiden Elternteilen umgesetzte Umgangsregelung sei bisher nicht gefunden worden. Die Mediation konnte auch nicht dazu genutzt werden, sich über die Wahl über die weiterführende Schule eines der Kinder einig zu werden. Besonders in dieser Frage sei die mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern deutlich geworden, so das Gericht.
Die für das Wechselmodell erforderliche Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit setze aber bei beiden Eltern hinreichende Erziehungskompetenzen und die Erkenntnis voraus, dass eine kontinuierliche und verlässliche Kindererziehung der elterlichen Kooperation und eines Grundkonsenses in wesentlichen Erziehungsfragen bedarf. Das sei hier offensichtlich nicht gegeben.
(OLG Brandenburg, Beschluss v. 02.05.2017, 10 UF 2/17).
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Hintergrund
Was sind die Voraussetzungen für die Anordnung eines Wechselmodells?
- wenn die geteilte Betreuung durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.
- Hierbei ist zu berücksichtigen, dass beim Wechselmodell gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und an das Kind gestellt werden.
- Immerhin muss das Kind bei doppelter Residenz ständig zwischen zwei Haushalten pendeln und sich auf zwei Lebensumgebungen einstellen.
- Außerdem setzt das Wechselmodell eine grundsätzliche Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus.
Die Anordnung des Wechselmodells zu dem Zweck, diese Voraussetzungen erst herbeizuführen, entspreche dem Kindeswohl in der Regel nicht. Deshalb dient nach Auffassung des BGH das Wechselmodell nur dann dem Kindeswohl, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht (BGH, Beschluss v. 1.2.2017, XII ZB 601715).
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