Zuweisung der Ehewohnung wegen Übernachtungsbesuch der neuen Partnerin
Die 64-jährige Antragstellerin und der 52-jährige Antragsgegner hatten sich nach 19 Ehejahren getrennt. Die beiden lebten in einem kleinen Einfamilienhaus, welches dem Mann gehörte.
Beengte Wohnverhältnisse im Trennungsjahr
Das Haus hatte im Erdgeschoss einen offenen Wohn-/Ess- und Küchenbereich nebst Gästetoilette und im Obergeschoss zwei durch ein Badezimmer getrennte Zimmer. Der Antragsgegner verdiente als selbständiger Tischler 1.700 EUR netto und zahlte seiner Frau Trennungsunterhalt in Höhe von 275 EUR. Diese verfügte als Rentnerin zusätzlich über zwei Renten in Höhe von rund 560 EUR.
- Im August 2015 forderte der Antragsteller seine Frau über seinen Anwalt erfolglos auf, bis Ende September aus der gemeinsamen Ehewohnung auszuziehen.
- In der Folgezeit besuchte die neue Lebensgefährtin des Mannes diesen in seiner Wohnung und blieb zum Teil auch über Nacht.
- Dies schien der Noch-Ehefrau unzumutbar, weshalb sie im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt hatte, ihr die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
Der Mann beantragte ebenfalls, da er Alleineigentümer sei, die Zuweisung der Wohnung an sich.
Übernachtungsbesuch trotz beengter Wohnverhältnisse: Unbillige Härte
In erster Instanz wurden beide Anträge zurückgewiesen, da eine unbillige Härte nicht vorliege. Es seien keine Spannungen, die über eine typische Trennungssituation hinausgingen, vorgetragen worden. Die daraufhin eingelegten Beschwerden hatten teilweise Erfolg.
- Das OLG Hamm entschied, die Ehewohnung, jedoch zeitlich befristet bis zum Ende des Trennungsjahres, der Frau zuzuweisen.
- Nach Ansicht der Richter sei eine Zuweisung der Wohnung erforderlich, um eine unbillige Härte für die Ehefrau zu vermeiden.
- Es sei anerkannt, dass eine unbillige Härte dann vorliegen kann, wenn ein Ehegatte seinen neuen Lebensgefährten in die Wohnung mit aufnimmt.
Zuweisung befristet und Zahlung einer Nutzungsentschädigung
Der Senat ging vorliegend davon aus, dass die Antragstellerin durch die zweitägigen Besuche der neuen Lebensgefährtin stark psychisch belastet sei, da diese zumeist auch fast jeden dritten Tag dort übernachtet hatte. Aufgrund der beengten Wohnverhältnisse mit nur einem Wohn-/Ess- und Küchenbereich und einem Badezimmer, sei es kaum möglich, sich aus dem Weg zu gehen. Da das Haus dem Mann alleine gehörte, musste die Frau jedoch eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 250 € bezahlen. Dabei berücksichtigte das Gericht die eingeschränkten finanziellen Verhältnisse der Ehefrau.
(OLG Hamm, Urteil v. 28.12.2015, II-2 UF 186/15).
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Hintergrund:
Die Überlassung der Ehewohnung zur alleinigen Benutzung durch einen Ehepartner kann für die Zeit der Trennung nach § 1361 b BGB i. V. m. §§ 200 bis 209 FamFG geregelt werden.
- Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Nutzung überlässt.
- Voraussetzung für die Zuweisung ist, dass diese notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Eine unbillige Härte liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen grob rücksichtslos durch erhebliche Belästigungen das Wohnen unter einem Dach unerträglich macht. Darunter fällt auch die Aufnahme eines neuen Partners in die Ehewohnung.
Etwas komplizierter stellt sich die Sache da, wenn die Wohnung im Eigentum des Ehegatten steht, der ausziehen soll.
Ein Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht bedarf einer besonderer Rechtfertigung. Hier muss also die Belastungssituation eine recht erhebliche sein. Der Eigentümer der Wohnung genießt gem. § 1361 b Abs.1 Satz 3 BGB also ein gewisses, aber nicht immer ausschlaggebendes Vorrecht.
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