Neuregelung zum Syndikusanwalt tritt zum 1.1.2016 in Kraft
Nun hat es doch noch zum Jahresende geklappt. Gauck hat unterschrieben und das neue Gesetz zum Syndikusanwalt wurde vor dem Jahresende noch veröffentlicht.
Die Änderung stößt allgemein auf Zustimmung. Der Präsident des Deutschen Anwaltsvereins, Ulrich Schnellenberg, nimmt für seine Organisation in Anspruch, an der beachtlichen Geschwindigkeit des Gesetzgebungsverfahrens auf den letzten Metern nicht unbeteiligt gewesen zu sein. Er beschwört die Einheit der Anwaltschaft und weist auf die nunmehr geschaffene Rechtssicherheit für die Unternehmensjuristen hin.
Vorgeschichte der Neuregelung zum Syndikusanwalt
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte durch seine Entscheidungen aus dem Jahr 2014 viel zur Verunsicherung der Unternehmensjuristen beigetragen, indem es insbesondere die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Unternehmensjuristen praktisch unmöglich gemacht hat (BSG, Urteile v. 3.4.2014, B 5 RE 9/14 R, B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 13/14 R).
Eigenständige Berufsbezeichnung: Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin
Mit der Reform ist die vom BSG vertretene überkommene „Zwei-Berufstheorie“ endgültig aufgegeben. Durch die Neuregelung können Unternehmensjuristen, deren Arbeitgeber keine Anwaltszulassung hat, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin bei den zuständigen Anwaltskammern beantragen. Geregelt wurde in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit des der Zulassung als Syndikuspatentanwalt.
Die Zulassung als Syndikusanwalt ist gemäß neuem § 46 Abs. 3 BRAO möglich.
Die Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin ist neuerdings möglich, wenn die Tätigkeit des Anwalts gekennzeichnet ist durch
- die selbstständige Prüfung von Rechtsfragen einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
- die selbständige Erteilung von Rechtsrat,
- die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen
- sowie ein eigenverantwortliches Auftreten nach außen.
Kriterium: Anstellungsvertrag des Syndikusanwalts
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der zuständigen Kammer - das ist die Kammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt seine Tätigkeit für den Arbeitgeber ausübt - anhand des Syndikus-Anstellungsvertrages überprüft. Die Anwaltskammern bereiten bereits Vertragsmuster vor, um den Betroffenen Anhaltspunkte dafür zu geben, welche Tätigkeitsmerkmale in den Anstellungsvertrag einzustellen sind. Vor ihrer stattgebenden Entscheidung hat die jeweilige Rechtsanwaltskammer die Deutsche Rentenversicherung anzuhören. Für die Anhörung dürfte im Regelfall eine dreiwöchige Frist ausreichend sein, anschließend ergeht der Zulassungsbescheid.
Syndikusrechtsanwalt oder Rechtsanwalt: Eigene Zulassung erforderlich
Gegen einen stattgebenden Bescheid steht der Deutschen Rentenversicherung ein eigenes Klagerecht zum Anwaltsgerichtshofs zu. Die Klage kann damit begründet werden, dass die Rechtsanwaltskammer zu Unrecht eine anwaltliche Tätigkeit gemäß den nach 46 Abs. 3 BRAO gestellten Anforderungen angenommen hat. Die Einreichung der Klage stoppt für die Dauer ihrer Rechtshängigkeit die Erteilung der Zulassung.
Wichtig: Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und als Rechtsanwalt stehen künftig selbstständig nebeneinander. Hat der Syndikusrechtsanwalt die Absicht, neben seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber auch als freier Rechtsanwalt für eigene Mandanten tätig zu sein, so bedarf er - mit Zustimmung seines Arbeitgebers! - einer zusätzlichen Zulassung als Rechtsanwalt.
Syndikusanwalt von Haftpflichtversicherungspflicht befreit
Mit der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt kann der Zulassungsinhaber gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Pflicht zur Rentenversicherung befreit werden. Die Prüfung erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer. Von der Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist der Syndikusanwalt hinsichtlich der Tätigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber befreit.
Bestandschutz für bereits zugelassene Anwälte
Rechtsanwälte die bereits eine Zulassung als Rechtsanwalt haben und durch die Rentenversicherung von der Versicherungspflicht rechtsgültig befreit wurden, benötigen keine neue Zulassung. Für die bisher als Unternehmensanwälte tätigen Rechtsanwälte besteht kein akuter Handlungsbedarf.
Bei Arbeitgeberwechsel: Zulassung als Syndikusanwalt beantragen
Bereits der Wechsel des Arbeitgebers führt allerdings dazu, dass auch der bereits zugelassene Rechtsanwalt
- die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei der Kammer beantragen muss, um weiterhin in den Genuss der Befreiung von der Pflicht zur Rentenversicherung zu kommen.
- Der Arbeitgeber muss ihn in diesem Fall zunächst bei der Rentenversicherung anmelden. Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Aufnahme der neuen Beschäftigung muss der Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden, § 6 Absatz 4 SGB VI.
Übergangsregelungen für schwebende Anträge
Zugelassene Anwälte, deren bereits laufender Befreiungsantrag von der Rentenversicherung noch nicht entschieden wurde bzw. bei denen Streit über die Möglichkeit der Befreiung besteht, müssen die Übergangsregelungen des § 231 Absatz 4b SGB VI beachten.
- Diese Anwälte müssen bis zum 1.4.2016 einen Antrag auf Zulassung einreichen.
- Im Falle der Stattgabe tritt dann eine Rückwirkung auch der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für das laufende und für die vorhergehenden Beschäftigungsverhältnisse ein.
- Erhält der Anwalt eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, werden bereits gezahlte Beiträge in das zuständige Versorgungswerk übergeleitet.
Wichtig: Altfälle, in denen vor dem 1.4.2014 Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt wurden sind nach der Gesetzeslage noch strittig. Mit der Deutschen Rentenversicherung wird noch darüber verhandelt, ob auch diese Beiträge in die Versorgungswerke übergeleitet werden können.
Syndikusrechtsanwalt hat nicht immer die gleichen Rechte wie der freie Anwalt
Die Tätigkeit des Syndikusanwalts ist durch einige Besonderheiten gekennzeichnet, die ihn vom freien Rechtsanwalt unterscheiden:
- Für die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers wird die Anwendbarkeit des RVG ausgeschlossen. Erstattet - zum Beispiel in Gerichtsverfahren - werden die Kosten für Syndikusanwälte nach den gleichen Grundsätzen wie Kosten für sonstige Vertreter des Unternehmens.
- Für die Ausübung nichtanwaltlicher Tätigkeiten gelten die gleichen Grundsätze wie für sonstige zweitberufliche Tätigkeiten.
- Der Syndikusanwalt darf seinen Arbeitgeber in zivil- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten vertreten, soweit kein Anwaltszwang besteht.
- Die Vertretung des Arbeitgebers durch Syndikusanwälte in verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Verfahren ist zulässig, unabhängig davon, ob Anwaltszwang besteht oder nicht.
- Für die Verteidigung in Straf- und in Bußgeldverfahren gilt ein generelles Vertretungsgebot in Bezug auf den Arbeitgeber.
- Für Syndikusanwälte gelten einige Privilegien der StPO im Hinblick auf seinen Arbeitgeber nicht, so insbesondere nicht das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO, das Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 StPO sowie die Einschränkungen von Ermittlungsmaßnahmen gemäß § 160 a StPO.
Zu dem Thema:
Neuregelung naht: Das Gerangel um die Syndikusanwälte hat ein Ende
Altersvorsorge mit Fragezeichen
Paukenschlag! BSG sperrt Versorgungswerk der RAe für Syndikusanwälte
Gesetzentwurf zu Unternehmensjuristen vom Kabinett beschlossen
-
Anwalt darf die anwaltlich vertretene Gegenseite nicht direkt kontaktieren
1.195
-
Angemessene Beileidswünsche beim Tod von Mitarbeitern, Mandanten und Geschäftspartnern
1.1201
-
Fristverlängerung bei Gericht beantragen - Fehlerquellen und Haftungsgefahren
882
-
Abschreibung: Gebrauchter PKW als Geschäftswagen sinnvoll?
765
-
Drohung des Anwalts mit Mandatsniederlegung zur Unzeit
5082
-
Anwalt muss laut BGH auf Mandantenfrage unverzüglich antworten
4231
-
Beziehung gescheitert, Geschenke zurück?
419
-
Wann macht eine Streitwertbeschwerde Sinn?
415
-
Wegfall der Geschäftsgrundlage - gelingt selten oder nie
380
-
Gegenstands-, Streit- und Verfahrenswert als Grundlagen der Wertberechnung
347
-
Krümelmonster mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt
17.11.2024
-
Täglich schreiender Mann vor dem Gericht und keine Abhilfe
10.11.2024
-
Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung
30.10.2024
-
Erhöhte Anwaltsvergütung wegen widersprüchlicher Mandantenangaben
29.10.2024
-
Online-Bewertung „Nicht besonders fähiger Rechtsanwalt“
23.10.2024
-
Nudelkochender Kita-Einbrecher und andere Skurrilitäten
20.10.2024
-
Anwälte dürfen Akten an externe Gutachter herausgeben
10.10.2024
-
Keine Vorabschätzungspflicht bei anwaltlichen Stundensätzen
02.10.2024
-
Anwaltliche Fristenkontrolle im Homeoffice
30.09.2024
-
Sind „Gaming Accounts“ vererbbar?
29.09.2024