Wenn Müttern und Vätern nach Ende einer langen Elternzeit gekündigt wird, müssen sie mit weniger Arbeitslosengeld auskommen, als ihnen nach ihrem früheren Gehalt zustehen würde. Das entschied das Bundessozialgericht am 25.8.2011.

Das Gericht wies die Revision einer zweifachen Mutter ab. Damit hielten sich die Richter auch an ein eigenes Urteil vom Mai 2008. In 3 parallelen Fällen entschied das Gericht am gleichen Verhandlungstag genauso.

Der Fall:

Die Frau hatte nach 4 Jahren Elternzeit ihren Job verloren und war nur noch gut 3 Monate lang bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Ihr Arbeitslosengeld war dann auf Basis eines sogenannten fiktiven Arbeitsentgelts berechnet worden, weil sie in den letzten 2 Jahren an weniger als 150 Tagen Gehalt bezogen hatte.

Sie forderte mehr und klagte vor dem Sozialgericht Berlin erfolgreich auf Berechnung ihres Arbeitslosengelds auf Grundlage des Gehalts aus den Jahren vor der Elternzeit. Die Berufung vor dem Landessozialgericht verlor die Mutter aber anschließend und zog vor das Kasseler Bundesgericht. Die Regelung sei verfassungswidrig und diskriminierend, argumentierte sie.

BSG: Fiktives Arbeitsentgelt ist richtige Grundlage

Das Bundessozialgericht lehnte den Antrag nun aber ab. In einem ähnlichen Fall hatte es schon im Mai 2008 entschieden, das fiktive Arbeitsentgelt sei die richtige Grundlage für das Arbeitslosengeld. Gegen das Urteil war damals Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden. Dieses hat mittlerweile aber verkündet, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

(BSG, Beschluss v. 25.8.2011, B 11 AL 19/10 R)