Erstreckt sich der Kfz-Verischerungsschutz auf Parkzeiten?

Ein in einer privaten Garage geparktes Auto fängt Feuer und verursacht einen erheblichen Schaden am Gebäude. Der EuGH hat sich zu der Frage geäußert, ob das Auto auch beim Parken verwendet wurde und der Schaden deshalb von der Kfz-Haftpflichtversicherung übernommen werden muss.

Ein in einer spanischen Privatgarage für mehr als 24 Stunden geparkter Pkw fing Feuer. Mit erheblichen Konsequenzen: Der Fahrzeugbrand verursachte Schäden in Höhe von gut 44.000 Euro.

Strittig in dem Fall war, wie der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der EG-Richtlinie über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auszulegen ist (Richtlinie 2009/103/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2009 über die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, (ABI. 2009 L 263, S. 11).)

Haftpflichtversicherer weigerte sich zu zahlen

Letztlich ging es um die Frage, ob die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen muss. Der spanische Haftpflichtversicherer hatte sich nämlich geweigert, zu zahlen.

Da der Oberste Gerichtshof Spaniens, das Tribunal Supremo, Zweifel an der Auslegung des Begriffs „Verwendung eines Fahrzeugs“ im Sinne der oben genannten Richtlinie hegte, legte des dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.

Was ist unter „Verwendung eines Fahrzeugs“ zu verstehen?

Der EuGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass der Begriff „Verwendung eines Fahrzeugs“ einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstelle, dessen Auslegung nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedsstaaten überlassen werden darf.

Nach Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff im Sinne der Richtlinie nicht auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr beschränkt. Er umfasse vielmehr jede Verwendung eines Fahrzeugs, die dessen gewöhnlicher Funktion entspreche.

Wie hat der EuGH eingeordnet, dass das betroffene Fahrzeug beim Unfall stand?

  • Der Umstand, dass das Auto stand, schließe für sich allein nicht die Verwendung des Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt aus.
  • Zudem beschränke keine Vorschrift der Richtlinie den Umfang der Pflichtversicherung und des Schutzes, der damit gewährleistet werden soll, auf die Fälle, in denen Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen genutzt würden.
  • Parken und die Standzeit des Fahrzeugs seien als natürliche und notwendige Phasen anzusehen, die einen wesentlichen Bestandteil der Verwendung des Fahrzeugs als Beförderungsmittel darstellten.

Fazit: Wird ein Fahrzeug zwischen zwei Fahrten geparkt, wird es grundsätzlich entsprechend seiner Funktion als Beförderungsmittel verwendet.

Warum auch ein längeres Parken unkritisch ist

Das Gericht ging auch auf die Frage ein, ob das längere Parken des Fahrzeugs Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Einschätzung hat. Ausgehend von der Einschätzung, dass Parken unter den Begriff Verwendung fällt, wies das Gericht darauf hin, dass diese Schlussfolgerung nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass das Fahrzeug mehr als 24 Stunden in einer Garage geparkt war. Denn das Parken eines Fahrzeugs bedeute, dass dieses bis zur nächsten Fahrt stillstehe. Dabei könne es sich durchaus um einen längeren Zeitraum handeln, so der EuGH.

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