Kein Ersatz des Erfüllungsschadens für Bank bei Kreditkündigung
OLG verurteilte den Bankkunden zur Zahlung
Das mit der Sache befasste OLG hatte den Kunden als zur Zahlung des Erfüllungsschadens, der im fünfstelligen Bereich lag, verpflichtet angesehen. Der Kunde habe durch nicht vertragsgerechte Zahlung der Darlehensraten die daraufhin erfolgte Darlehenskündigung durch die Bank selbst schuldhaft herbeigeführt. Er sei daher verpflichtet, der Bank den gesamten, durch die Kündigung des Darlehensvertrages entstandenen Schaden zu ersetzen.
Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherkrediten
Auf die Revision des Klägers wies der BGH in der mündlichen Verhandlung am 15.1.2013 darauf hin, dass die vom OLG ausgesprochene Verpflichtung zum Ersatz des gesamten Erfüllungsschadens einer Vorfälligkeitsentschädigung gleichkomme. Die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung infolge einer seitens der Bank veranlassten Kündigung entspreche aber nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zu den Verbraucherkrediten. Gemäß § 497 Abs. 1 BGB habe der Kunde im Falle der Kündigung eines Immobilienkredites lediglich einen Verzugszins in Höhe von 2,5 % (nicht 5 %) über dem Basiszinssatz zu zahlen. Wenn das OLG daneben eine zusätzliche Verpflichtung zum Ausgleich des Erfüllungsschadens postuliere, so laufe dies dem Schutzzweck der Vorschriften über den Verbraucherkrediten zuwider. Eine solche Verpflichtung bestehe daher nicht.
Ersatzpflicht nur bei gesondertem Nachweis
Der BGH wies allerdings darauf hin, dass die Bank die Möglichkeit habe, einen tatsächlich entstandenen Schaden, zum Beispiel durch erhöhte Refinanzierungskosten, nachzuweisen. Soweit ein solcher Schaden nachweisbar sei, könne die Bank diesen ersetzt verlangen. Ansonsten sei ihr ein über den Verzugszins hinausgehender Schadensersatz verwehrt.
Entscheidung durch Anerkenntnisurteil
Infolge der in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise hat die Bank die Rückforderungsansprüche des ehemaligen Kunden hinsichtlich der von diesem bereits geleisteten „Vorfälligkeitsentschädigung“ anerkannt, so dass der Senat ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erließ.
(BGH, Urteil v. 17.1.2013, XI ZR 512/11)
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