Keine Vergütung für den Zahnarzt nach durch Behandlungsfehler nutzloser Behandlung
Acht Implantate hatte der Zahnarzt seiner Patientin eingesetzt. Leider nicht tief genug und falsch positioniert mit der Folge, dass die Behandlung nicht mehr nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst fortgesetzt werden konnte – weder von ihm noch von einem Kollegen.
Autsch! Implantate falsch platziert
Die Patientin hatte die Nase gestrichen voll als ihr der Behandlungsfehler klar wurde. Sie brach die Behandlung bei ihrem Zahnarzt ab und suchte eine andere Praxis auf. Dort wurde ihr bestätigt, dass die eingesetzten Implantate nicht verwendbar seien.
Zahnärztliche Behandlung mit folgenschwerem Fehler
Die Patientin war – so heißt es in der Urteilsbegründung des BGH - vor die „Wahl zwischen Pest und Cholera“ gestellt:
- Die Lage der Implantate war im Rahmen einer Nachbehandlung nicht korrigierbar.
- Mittel- und Langfristig wäre die Patientin einem erhöhten Entzündungsrisiko (Periimplantitis) ausgesetzt, wenn sie alle oder einzelne der falsch positionierten Implantate behält.
- Lässt sie sich hingegen die Implantate herausnehmen und beginnt die Behandlung von vorn, besteht die Gefahr, dass dabei die Knochen beschädigt werden. Dann könnte es sein, dass die neuen Implantate nicht ausreichend Halt finden.
BGH weist mutige Honorarklage über ca. 34.300 EUR ab
Rund 34.300 EUR Honorar stellte der Zahnarzt nach seiner missglückten Behandlung in Rechnung. Die malträtierte Patientin sah aber keinen Grund, die Rechnung begleichen. Die vom Zahnarzt zwecks Inkasso abgetretene Forderung wurde eingeklagt und in letzter Instanz vom BGH als unberechtigt zurückgewiesen.
Er sah dem Vertrag zwischen Zahnarzt und Patientin, in dem Vertrauen so eine große Rolle spielt, als
- Dienstvertrag über Dienste höherer Art,
- der jederzeit ohne besonderen Grund gekündigt werden kann (§ 627 BGB).
Fehlerhaft gesetzte Implantate als objektiv und subjektiv unverwertbare Leistung
Die Kündigung der Patientin war hier durch die stümperhaften Arbeit und damit durch das schuldhaft vertragswidrige Verhalten des Zahnarztes veranlasst. In so einem Fall sieht § 627 Abs.1 S.2 BGB vor, dass der Anspruch auf Vergütung entfällt,
„wenn die bisherigen Leistungen für den anderen Teil kein Interesse haben.“
Das Interesse an der Leistung fällt dann weg, wenn sie nicht mehr wirtschaftlich verwertet werden kann, sie also nutzlos ist.
Wann ist eine Leistung nutzlos?
Die Nutzlosigkeit einer Vertragsleistung muss sowohl objektiv vorliegen als auch subjektiv empfunden werden, d.h. es reicht also nicht,
- dass die Leistung objektiv wertlos ist, sie aber dennoch genutzt wird oder
- dass sie objektiv verwertbar ist, aber derjenige, der sie angefordert hat, nicht nutzt.
Zahnärztliche Kunst ist das A und O, auch bei der Weiterbehandlung
Auf die Zahnarztbehandlung übersetzt bedeutet dies, dass
- der Nachbehandler auf die Vorleistungen aufbauen kann
- und Arbeit im Verhältnis zu einer Neuherstellung entfällt,
- wofür die Weiterverwendung der fehlerhaften Leistung für den Patienten zumutbar sein muss.
Das ist regelmäßig nur der Fall, wenn sie zu einer Lösung führt, die im Wesentlichen mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbar ist.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme waren die Bundesrichter davon überzeugt, dass die Leistungen, für die der Zahnarzt vergütet werden wollte, objektiv und subjektiv völlig wertlos waren. Die hatte den Wegfall des Vergütung zur Folge.
Das gleiche Ergebnis ergibt sich auch aus § 628 Abs.2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB herleiten. Der Schadensersatzanspruch der Patientin ist hiernach auf Befreiung von der Vergütung gerichtet. Weitergehende Schadensersatzansprüche waren hier nicht Thema des vom Zahnarzt angestrengten Verfahrens.
(BGH, Urteil v. 13.9.2018, III ZR 294/16).
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Hintergrund:
Bei einer zahnärztlichen Versorgung mit Implantaten besteht die seltene, aber gravierende Gefahr einer dauerhaft verbleibenden Schädigung des Nervs. Der Zahnarzt muss den Patienten über diese möglichen Folge hinreichend informieren und beweisen können, dass er nach diesen Vorgaben korrekt aufgeklärt hat. Der bloße Hinweis "Nervschädigung" in einem schriftlichen Aufklärungsformular ohne weitere Erläuterungen im Aufklärungsgespräch ist unzureichend. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschlüssen v. 6.7. und 22.8.2012 entschieden (5 U 496/12).
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