Die Position der Unternehmen bei Betriebsprüfungen wird durch eine neues Urteil verbessert. Im Prüfbescheid muss nicht nur die Arbeitnehmereigenschaft eines vermeintlichen Subunternehmers begründet werden, es müssen auch der Prüfzeitraum und die Daten für die Beitragsnachforderungen konkret benannt werden. Anderenfalls bleibt es bei dem frommen Nachforderungswunsch.

Es ging in dem Fall um die finanziell für Arbeitgeber oft recht folgenschwere Frage, ob zwei für ihn arbeitende Männer als Subunternehmer oder Arbeitnehmer aktiv geworden waren, bei ihnen also ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag. Der geprüfte Kläger betrieb ein Unternehmen zur Verlegung von Fußböden.

 

Keine Auftragnehmer - sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse

Anlässlich einer Betriebsprüfung am 22.11.2001 stellte der Rentenversicherungsträger in seinem Bescheid fest, dass für die "Auftragnehmer dieses Unternehmens, Herr C. und Herr D. ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 1 SGB IV … besteht".

Die genannten Personen hätten insbesondere aufgrund Fehlens eines unternehmerischen Risikos keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt.

 

Prüfbescheid enthielt keine Angaben zum Prüfs- oder Beschäftigungszeitraum

Weder im Bescheid vom 24.06.2002 noch im Widerspruchsbescheid fanden sich Feststellungen zur Beitragspflicht zu den einzelnen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, auch nicht zur Beitragshöhe.

 

Zu mager urteilten die LSG-Richter

Das sei so nicht ausreichend, befanden die LSG-Richter. Die Bescheide des Versicherungsträgers stellen lediglich das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung fest. Es sei nicht ersichtlich, auf welchen Zeitraum und auf welche konkrete Tätigkeit sich die Feststellung beziehen soll. Die Versicherungspflicht sei damit nicht ausreichend bestimmt.

 

Der Prüfzeitraum muss angegeben werden

Da in den Bescheiden der Prüfzeitraum nicht angegeben war und auch nicht im Wege der Auslegung ermittelt werden konnte, war der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 Abs. 1 SGB X) verletzt. Nach ihm ist die Angabe des Prüfzeitraumes vorgeschrieben, denn er ist nicht fest vorgegeben: Betriebsprüfungen finden nach der gesetzlichen Vorgabe mindestens alle 4 Jahre statt. Der Prüfzeitraum könnte also 4 Jahre betragen - aber auch mehr oder weniger.

  • Die Angabe des Prüfzeitraumes bei einem Betriebsprüfungsbescheid ist für alle Beteiligten unerlässlich.
  • Er legt fest, für welchen Zeitraum die Regelungen des Prüfbescheides wirksam sind.
  • Dies ist insbesondere und daran anknüpfende Bescheide bim Hinblick auf weitere Betriebsprüfungen bedeutsam.

Es käme sonst unweigerlich zu Überschneidungen, wenn die jeweiligen Zeiträume nicht klar unterschieden werden können.

 

Bescheide waren rechtswidrig

Die strittigen Bescheide der Rentenversicherungsträger genügten gleich in mehrfacher Hinsicht nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Nötig gewesen wären

  • die eindeutigen zeitlichen und tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen,
  • die konkrete Feststellung hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Bescheide waren daher in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und die Klage des Unternehmers erfolgreich. Da gegen das Urteil eine Revision nicht zugelassen wurde, ist es inzwischen rechtskräftig geworden.

(LSG Bayern, Urteil v. 17.5.2011, L 5 R 848/08).

 

Hinweis: Zwar dürfte ein derartig lückenhafter Prüfbescheid die Ausnahme sein, doch mit dem Urteil sind mehre konkrete formale Anforderungen gestellt worden deren Überprüfung im Streitfall zumindest Chancen birgt.