Neue TÜV-Plakette trotz massiver Mängel berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag
„Pacta sunt servanda“ – Verträge sind einzuhalten. Dieser Grundsatz zieht sich durch das gesamte BGB. So können sich die Vertragsparteien auch nur in Ausnahmefällen von einem Vertrag lösen.
Normalerweise darf der Verkäufer bei mangelhafter Kaufsache nacherfüllen
Im Kaufrecht impliziert das insbesondere, dass ein Käufer dem Verkäufer bei mangelhafter Ware immer erst die Chance geben muss nachzuerfüllen, bevor er eine Chance hat, wirksam den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
Kein Grundsatz ohne Ausnahme – das gilt auch bei der Mängelgewährleistung
Von dieser Prämisse gibt es Ausnahmen, die jedoch von den Gerichten sehr restriktiv gehandhabt werden. Der BGH hat kürzlich wieder einmal einen solchen Ausnahmefall angenommen.
TÜV-Plakette trotz korrodierter Bremsleitungen
Ein Gebrauchtwagenhändler hatte einem Kunden zum Preis von 5.000 EUR einen 13 Jahre alten Opel Zafira verkauft. Der Wagen hatte bereits 144.000 km Laufleistung, jedoch verfügte er über eine neue TÜV-Plakette. Der Verkäufer hatte entsprechend der Vereinbarung im schriftlichen Kaufvertrag „HU neu“ am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung durchführen lassen.
- Bereits einen Tag nach der Übergabe an den Käufer versagte der Motor des Wagens – nicht nur einmal, sondern mehrfach.
- Stutzig geworden, ließ der neue Eigentümer den Opel untersuchen.
- Das Ergebnis: Die Bremsleitungen waren stark korrodiert.
- Wegen dieses erheblichen Mangels erklärte der Käufer die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Der Verkäufer weigerte sich jedoch, sich vom Vertrag zu lösen. Er wendete ein, dass er den Käufer nicht arglistig getäuscht habe und dass ein Rücktritt nicht in Frage komme, weil der Käufer ihm keine Chance zur Nacherfüllung gegeben habe.
Rücktritt vom Vertrag ist möglich, wenn Nacherfüllung unzumutbar ist
Ohne Erfolg – die Gerichte, zuletzt der BGH, gaben dem Käufer Recht und verurteilten den Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises.
- Nicht die Anfechtung war hier ausschlaggebend für den Erfolg der Klage, sondern der erklärte Rücktritt vom Vertrag.
- In Fällen wie diesen sei eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar (§ 440 Satz 1, 3. Variante BGB) und ein sofortiger Rücktritt vom Vertrag zulässig.
Zu Recht jedes Vertrauen verloren
Wegen des erheblichen, ohne weiteres leicht feststellbaren Mangels, der die Erteilung der TÜV-Plakette nicht rechtfertigte und zudem die Verkehrssicherheit des Wagens stark beeinträchtigte, durfte der Kläger zu Recht jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Händlers verlieren.
(BGH, Urteil vom 15.04.2015, VIII ZR 80/14).
Vgl. zu dem Thema Gebrauchtwagenkauf auch:
Gebrauchtwagengarantie hängt nicht an Wahl der Wartungswerkstatt
Abkürzung der Gewährleistungsfrist im Gebrauchtwagenhandel
Zum Thema Unfallfreiheit vgl.
Unfallfreiheit beim Gebrauchtwagen - Rechtsfolgen der Zusicherung
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