Vereinshaftung: Verkehrssicherungspflicht bei Fußballverletzung a

Ein Fußballspieler, der während eines Spiels gegen ein 4,50 Meter hinter dem Spielfeld liegendes Trainingstor prallt und sich dabei verletzt, hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den gastgebenden Verein.

Sport ist Mord und Fußball ist eine harter Sport, Verletzungen auf dem Spielfeld sind nicht selten. Dass die Gefahren allerdings auch außerhalb des Spielfeldrandes lauern können, damit hatte sich das OLG Koblenz kürzlich zu befassen.

Zusammenstoß mit schweren Folgen

Im Jahr 2010 war der Kläger mit seinem Fußballverein SV Mehring zu Gast beim gegnerischen Verein FSV Salmrohr. Während des Spiel und in Folge eines Versuchs der Balleroberung prallte der 22-Jährige gegen ein Trainingstor, das 4,50 Meter außerhalb des Spielfeldes hinter der Torauslinie lag. Hierbei zog sich der Kläger einen schweren Kreuzbandriss zu, der auch zwei Jahre nach dem Unfall noch nicht vollständig verheilt ist.

Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt

Er verklagte den gegnerischen Verein auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 11.000 EUR. Seiner Ansicht nach stellte das Trainingstor eine Gefahrenquelle dar und habe aus Sicherheitsgründen an dieser Stelle nicht liegen dürfen. Nach einer in Augenscheinnahme des Platzes verneinte jedoch das zunächst angerufene Landgericht die Ansprüche des Klägers. Das OLG Koblenz als Berufungsinstanz folgte dem Urteil der Landesrichter und wies die Klage ebenfalls ab: Der beklagte Verein habe seine Verkehrssicherungspflichten vorliegend nicht verletzt.

Abstand ausreichend und Hindernis gut sichtbar

Nach Meinung der Koblenzer Richter lag das Trainingstor mit 4,50 Meter in einem ausreichenden Abstand zum Spielfeldrand. Der bespielte Kunstrasenplatz selbst reichte noch 1,80 Meter über die Torauslinie hinaus und wurde von einer 22 cm breiten Steineinfassung umschlossen. Dahinter befand sich erst die Wiese, auf der das Trainingstor noch mit einigem Abstand lag. Zusätzlich hob sich das tragbare Tor sehr gut sichtbar von der Rasenfläche ab und war so für jedermann als abstrakte Gefahrenquelle erkennbar. Weitergehende Vorkehrungen, um einen möglichen Unfall zu verhindern, habe der beklagte Verein laut Ausführungen des OLG nicht treffen müssen.

Schiedsrichter gab das Spiel frei

Als zusätzliche entlastende Tatsache werteten die Koblenzer Richter, dass auch der Schiedsrichter das Spiel bedenkenlos anpfiff. Auch auf seine Einschätzung durfte sich der gastgebende Verein verlassen.

(OLG Koblenz, Beschlüsse v. 18.6. und 19.7.2012, 5 U 423/12).


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