15 Minu­ten-Frist ist für anwaltliche Stellungnahme zu wenig

Faxt das Amtsgericht in einer Buß­geld­sa­che nach einer Richter­ableh­nung die dienst­li­che Erklä­rung des abge­lehn­ten Rich­ters der Ver­tei­di­ge­rin zu und setzt ihr eine Frist zur Stel­lung­nahme von 15 Minu­ten, verletzt dies das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör.

In dem fraglichen Fall hatte das möglicherweise pikierte Amtsgericht unmittelbar nach Ablauf der Frist die Ableh­nung als unbe­grün­det zurückge­wiesen und sogleich den Ein­spruch ver­worfen. Diesem kurzen Prozess war folgender Ablauf vorausgegangen.

Rich­ter wegen der Besorg­nis der Befan­gen­heit abge­lehnt

  • Der Betrof­fene hatte den erken­nen­den Rich­ter am 11. Juni 2014 wegen der Besorg­nis der Befan­gen­heit abge­lehnt.
  • Mit Fax vom 12. Juni 2014, wel­ches 8:29 Uhr vom Amts­ge­richt Dessau-Roßlau ver­sandt wurde und um 8.35 Uhr bei der Ver­tei­di­ge­rin ein­ging, wurde die­ser die dienst­li­che Äuße­rung des abge­lehn­ten Rich­ters mit einer Stel­lung­nah­me­frist von 15 Minu­ten über­sandt.

Diese hat mit Fax vom 12. Juni 2014 8.55 Uhr hierzu Stel­lung genom­men. Zu die­sem Zeit­punkt war jedoch bereits der Beschluss des Amts­ge­richts Dessau-Roßlau ergan­gen, der das Ableh­nungs­ge­such als unbe­grün­det zurück­wies. Die­ser Beschluss wurde vom Amts­ge­richt Dessau-Roßlau um 8.53 Uhr per Fax versandt.

Prozess-Quickie verletzt rechtliches Gehör

Die Stel­lung­nah­me­frist von 15 Minu­ten zur dienst­li­chen Äuße­rung des abge­lehn­ten Rich­ters war unan­ge­mes­sen und ver­letzt den Betrof­fe­nen in sei­nem Recht auf recht­li­ches Gehör, entschied das Oberlandesgericht Naumburg.

  • Das Gericht könne im Hin­blick auf die beacht­li­chen Argu­mente, die der Betrof­fene bereits zur Begrün­dung sei­nes Ableh­nungs­ge­su­ches vor­ge­bracht hatte, nicht aus­schlie­ßen, dass das Ableh­nungs­ge­such - bei Berück­sich­ti­gung der Stel­lung­nahme sei­ner Ver­tei­di­ge­rin - Erfolg gehabt hätte.
  • Inso­fern beru­hten die Ent­schei­dung über das Ableh­nungs­ge­such sowie die spä­tere Ent­schei­dung zur Ver­wer­fung des Ein­spru­ches auf die­sem Gehörs­ver­stoß.

Infolge des­sen war das Urteil des Amts­ge­richts Dessau-Roßlau vom 12. Juni 2014 aufzuheben.

(OLG Naumburg, Beschluss v. 26.08.2014, 2 Ws 174/14).


Schlagworte zum Thema:  Rechtliches Gehör, Befangenheit