Fehler: Befangenheitsantrag gestellt, trotzdem weiterverhandelt

Das Recht einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, entfällt, wenn diese sich nach Anbringen des Befangenheitsgesuchs der weiteren Verhandlung nicht verweigert.

Wer den Richter für befangen hält, sollte in eine weiteren Verhandlung durch ihn nicht mit einsteigen. Er vergibt sonst seinen Befangenheitsantrag. Dies gilt nach einer Entscheidung des Landgerichts Kleve nur dann nicht, wenn der abgelehnte Richter die Partei in unzulässiger Weise zum Weiterverhandeln nötigt.

Richter erteilt Kläger Rechtsberatung

In dem Fall hatte der Richter in der mündlichen Verhandlung geäußert, dass die Schadensersatzklage des Klägers zwar unschlüssig sei. Er gab der Partei allerdings einen Gestaltungstipp, wie sie dennoch über § 816 Absatz 2 BGB an ihr Geld vom Beklagten kommen könne.

Beklagte hält ihn für Befangen

Das fand der Beklagte gar nicht lustig. Sein Anwalt stellte einen Befangenheitsantrag gegen den Richter. Nach dem Befangenheitsantrag erklärten sich beide Parteien übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. 

Nachdem das Amtsgericht Kleve den Befangenheitsantrag als unbegründet zurückgewiesen hatte, legte der Beklagte dagegen die sofortige Beschwerde ein. Doch auch beim Landgericht Kleve blitzte er ab.

Weiterverhandeln durch Zustimmung zum schriftlichen Verfahren

Der Beklagte habe sein Ablehnungsrecht nach § 43 ZPO verloren, weil er einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt hat, nachdem er sein Ablehnungsgesuch angebracht hatte, monierte das Gericht.

  • Das Ablehnungsrecht entfalle nämlich grundsätzlich auch dann, wenn sich eine Partei nach Anbringen des Gesuchs der weiteren Verhandlung nicht verweigert
  • Der Beklagte habe nach Anbringen seines Ablehnungsgesuchs dadurch im Sinne des § 43 ZPO weiter verhandelt, dass er einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt habe.

Anders wäre laut Gericht nur dann zu entscheiden gewesen, wenn der abgelehnte Richter den Beklagten zu einem Weiterverhandeln gezwungen hätte, etwa durch die Drohung, ansonsten ein Versäumnisurteil zu erlassen. Einen derartigen Ausnahmefall schloss das Gericht aber im entschiedenen Fall aus.

(LG Kleve, Beschluss v. 22.7.2015, 4 T 168/15).

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