Notanwalt wird nur nach ernstlicher Anwaltssuche beigeordnet

Für die Beiordnung eines Notanwalts muss die Partei glaubhaft machen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Mandatsübernahme ersucht hat. Davon ist nach einem BAG-Beschluss nicht auszugehen, wenn der Antragsteller die Mandatsablehnung dadurch provoziert hat, dass er Rechtsanwälte erst am Tage eines Fristablaufs um Übernahme gebeten hat.

In dem Fall war dem Antragsteller am 18.2.2014 ein Urteil des Landesarbeitsgerichts zugegangen, gegen das er Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte.

Zu spät gesucht

Am 15.5.2014 stellte er einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts, der beim Bundesarbeitsgericht 19.5.2014 eingegangen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen.

  • Auf ihren Antrag kann einer Partei für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht ein zur Vertretung vor dem Bundesarbeitsgericht notwendiger Rechtsanwalt nach den § 11 Absatz IV, Satz 1 ArbGG beizuordnen sein, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten Prozessvertreter findet (§§ 72 Absatz V ArbGG iVm §§ ZPO § 555, ZPO § 78 b ZPO).
  • Voraussetzung: Die Partei muss darlegen und glaubhaft machen, dass sie eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat. 

Die Beiordnung eines Notanwalts setzt ferner voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran mangelte es laut Richterspruch im vorliegenden Fall.

Sieben Anwaltskanzleien angemailt

Die Richter waren vom guten Willen des Anwaltsuchenden nicht überzeugt, denn der Antragsteller hatte nicht rechtzeitig vor Fristablauf einen Antrag zur Bekundung des Hindernisses für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt.

  • Nur einer Partei, die es in Ermangelung eines bereiten Rechtsvertreters nicht bewerkstelligen kann, innerhalb der Beschwerdefrist eine wirksame Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, kann – soweit ein Zulassungsgrund für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde erkennbar ist – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
  • Auch die anderen Voraussetzungen des § 78 b ZPO liegen nach Ansicht der Erfurter Richter nicht vor. Der Antragsteller hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass er eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat.

Mandatsablehnung dadurch verspätete Anfrage provoziert

Zwar hat er eine Reihe von Ausdrucken zu E-Mails zu den Akten gereicht, denen zufolge er am 17.3.2014 zwischen 22.37 und 23.19 Uhr sieben Rechtsanwaltskanzleien in Bremen um die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde ersucht hat; Fristablauf „Ende 18.3.2014 bzw. 19.3.2014“.

Er hat weiter fünf Absagen Bremer Anwaltskanzleien vom 18.3.2014, ebenfalls in Form von Ausdrucken übersandter E-Mails, eingereicht. Damit legt er jedoch nicht dar, dass er eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.

  • Er hat vielmehr die Mandatsablehnung dadurch provoziert, dass die angefragten Rechtsanwälte erst am 18.3.2014, also am Tag des Fristablaufs, die Mandatsanfrage erhielten und zwangsläufig eine Mandatsübernahme ablehnten.
  • Dies ist nach Ansicht der Bundesarbeitsrichter keine Sachlage, bei der dem Antragsteller bestätigt werden kann, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat.

Wußte schon länger, dass er ohne Anwalt dasteht

Erschwerend kommt hinzu, dass sein bisheriger Prozessvertreter, der im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens zweiter Instanz beigeordnet worden war,

  • schon unter dem 19.12.2013 mitgeteilt hatte, dass er den Kläger in weiteren Verfahren nicht vertreten wird
  • und bei Fortführung des Verfahrens durch den Kläger nach Urteilsverkündung eine Entbindung von seiner Verpflichtung beim Gericht beantragen wird.

Gemäß den von ihm eingereichten Unterlagen hat der Kläger dann abwegige Verfahren einzuleiten versucht, unter anderem einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen seinen bisherigen Rechtsanwalt beim Amtsgericht Bremen gestellt oder beim BVerfG „eine Regelung iSv § 32 BVerGG oder weitestgehend“ etc. beantragt.

(BAG, Beschluss v. 25.8.2014, 8 AZN 226/14).


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