Trau, schau, wem ...: Auf Angabe der Geschäftsstellenbeamtin zur

„Ja, die zweite Berufungsbegründungsfrist wird ihrem Anwalt gewährt“, hört eine Rechtsanwaltsfachkraft die Geschäftsstellenleiterin des Berufungsgerichts noch heute am Telefon sagen. Doch selbst wenn dem so war – juristisch ist die Zusage völlig wertlos.

Das geht aus einem Beschluss des BGH hervor. In dem entschiedenen Fall hatte ein Anwalt in einem Berufungsverfahren eine zweite Berufungsbegründungsfrist mit dem Hinweis darauf beantragt, die Parteien befände sich derzeit noch in Vergleichsverhandlungen.

Laufende Vergleichsverhandlungen

Später hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hilfsweise zu seinem Fristverlängerungsantrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hatte geltend gemacht, dass die Klägerin am 23.5.2011 einen Vergleichsvorschlag unterbreitet habe, dessen konkrete Formulierung noch gemeinsam habe abgestimmt werden sollen, eine Bindungsfrist sei dabei nicht vorgesehen gewesen. Um das Berufungsverfahren fortzuführen, habe sich seine Mitarbeiterin an die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts gewandt und dort erfahren, dass eine Fristverlängerung bei Vergleichsgesprächen gewährt werde.

Ohne Einwilligung keine zweite Fristverlängerung für die Berufungsbegründung

Der BGH entschied: Die Beklagte hat die verlängerte Frist zur Berufungsbegründung, die nur mit Einwilligung des Gegners erneut hätte verlängert werden können (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO), versäumt.

Dieser durfte ohne Rücksprache mit dem gegnerischen Anwalt und Hinweis auch auf eine erteilte Einwilligung nicht darauf vertrauen, dass seinem am vorletzten Tag der bereits einmal verlängerten Frist zur Berufungsbegründung gestellten Antrag allein aufgrund seines Hinweises auf Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien stattgegeben werde.

Bereits in einer vorherigen gerichtlichen Verfügung war darauf hingewiesen worden, dass ohne Einwilligung des Gegners eine solche Verlängerung nicht mehr möglich sei. Nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPOkommt eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners schon von Gesetzes wegen nicht in Betracht. „Ob ausnahmsweise etwas anderes gelten kann, wenn die Zustimmung rechtsmissbräuchlich verweigert wird, kann dahinstehen; ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor“, betonte das Gericht

Zusage der Geschäftsstelle irrelevant

Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, jedenfalls aus den Angaben der Geschäftsstellenmitarbeiterin habe sich ein berechtigtes Vertrauen auf eine weitere Fristverlängerung ableiten lassen, kann auch dem nicht gefolgt werden. Diesen Angaben einer Geschäftsstellenbeamtin konnte und durfte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten jedoch nicht entnehmen, dass - entgegen der eindeutigen Gesetzeslage - bei Vergleichsgesprächen in jedem Fall eine zweite Fristverlängerung gewährt werde, und zwar auch dann, wenn der Gegner hierzu seine Einwilligung nicht erteilt hat. „Vielmehr hätte sich in dieser Situation (zumindest) der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bei Abwesenheit des Senatsvorsitzenden selbst an dessen Stellvertreter oder den Berichterstatter wenden und weiter kundig machen müssen. Das ist nicht geschehen“, monierte der BGH.
(BGH, Beschluss v. 26.07.2012, III ZB 57/11).


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