Recht auf Herausgabe vollständiger Messdaten bei Rotlichtverstoß

Ein Rotlichtverstoß bewirkt neben einem Bußgeld nicht selten auch ein Fahrverbot. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Messung, aber die Messdaten werden nur unvollständig herausgegeben, ist eine effektive Verteidigung durch den Nachweis möglicher Messfehler nicht möglich. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes als Gehörverstoß gewertet.

Die Hoheit über und die Einsicht in die Daten, die mittels neuer Technologien in allen Bereichen erhoben werden – das ist ein brisantes Thema, das mit dem vernetzten Fahren künftig auch im Straßenverkehr die Gerichte beschäftigen. Das Thema Dashcam ist nur eine Facette (→ BGH erlaubt Dashcam-Beweise im Verkehrsunfallprozess).

Doch schon jetzt werden im Straßenverkehr zur Überwachung Techniken eingesetzt, die Daten erheben um Verkehrsverstöße zu ermitteln. Beispielsweise bei der Erfassung von Rotlichtverstößen.

Zweifel am Ergebnis der Rotlichtmessung

In einem vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes verhandelten Fall ging es um den Rotlichtverstoß eines Lkw-Fahrers.

  • Gegen den Bußgeldbescheid – die Geldbuße betrug 90 Euro – legte der Lkw-Fahrer Einspruch ein.
  • Er hatte Zweifel an der mit einer Überwachungsanlage durchgeführten Rotlichtmessung 
  • und beauftragte deshalb einen privaten Sachverständigen, die Messdaten zu überprüfen.

Die vom Lkw-Fahrer beauftragte Rechtsanwältin beantragte die Herausgabe der Daten, damit der Sachverständige diese überprüfen konnte.

Unvollständige, verschlüsselte Daten machten Überprüfung unmöglich

Doch das Überprüfen der Richtigkeit der Messung stellte sich als problematisch heraus. Die Stadt Saarbrücken stellte zwar Daten zur Verfügung. Diese waren allerdings verschlüsselt und unvollständig.

  • In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht beantragte die Rechtsanwältin des Lkw-Fahrers das Verfahren auszusetzen, bis ihr die gewünschten nachwollziehbaren Daten vorlägen.
  • Dies lehnte das Amtsgericht ab,
  • ebenso wie einen weiteren Antrag der Rechtsanwältin, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Mit diesem Guthaben wollte sie nachweisen, dass in dem Fall kein standardisiertes Messverfahren vorgelegen habe, da für die Überwachungsanlage ein Standorteichschein fehlte.

Standorteichschein gerichtsbekannt - fehlenden Unterlagen kein Hindernis

Das Amtsgericht lehnte beide Anträge ab und verurteilte den Lkw-Fahrer zu einer Geldbuße von 90 Euro.

  • Zum Standorteichschein führt das AG aus,
  • dass aus anderen Verfahren gerichtsbekannt sei, dass ein solcher existiere,
  • auch wenn sich dieser nicht bei den Akten befunden habe.

Das Saarländische OLG verwarf den gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet.

Verfassungsbeschwerde: kein faires Verfahren  und Gehörsverstoß

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes gab der gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde des Lkw-Fahrers statt und wies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Es sah einen Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs:

  • Das Amtsgericht hätte das Verfahren bis zur Herausgabe der Messdaten aussetzen müssen
  • Das Amtsgericht hätte zudem sicherstellen müssen, dass eine Herausgabe der Daten nicht seitens der Verwaltungsbehörde verwehrt werde
  • Eine effektive Verteidigung mit Vortrag von Messfehlern habe nicht vorbereitet werden können, da zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht die Daten weder der Rechtsanwältin noch dem Sachverständigen vorgelegen hätten

Vorlage des Standorteichscheins war erheblich

Auch bezüglich des Standorteichscheins, sein die Verteidigung behindert worden, indem das Amtsgericht in der Hauptverhandlung nicht auf die Existenz des Standorteichscheins hingewiesen habe, er sich nicht in der Verfahrensakte befand, aber dann im Urteil verwertet wurde.

Wäre das Vorhandensein der Standorteichung in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen, hätte der Sachverständige ihn prüfen können und bei einem Mangel, wäre sie Vermutung der Richtigkeit des standardisierten Messverfahrens entfallen.

(VerfGH des Saarlandes, Beschluss v. 27.04.2018, Lv 1/18).

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Gehörsverstoß rechtzeitig rügen

Hintergrund:

Qualifizierter Rotlichtverstoß

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Lichtzeichenanlage nicht nur bei Rotlicht, sondern

  • später als 1 Sekunde nach Anzeigen des Rotlichts überfahren wird
  • oder wenn bei einer Rotlichtampelüberquerung  andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet werden.

Die Folgen dieser Differenzierung sind erheblich:

  • Der einfache Rotlichtverstoß wird lediglich mit einer Geldbuße (zur Zeit 90 EUR) und einem Punkteeintrag in der Flensburger Verkehrssünderkartei (1 Punkte) geahndet. Kommt es zu einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, tritt ein Fahrverbot hinzu und die Geldbuße und die Punktzahl erhöht sich auf 2.
  • Der qualifizierte Rotlichtverstoß zieht regelmäßig eine höhere Geldbuße (200 – 360 EUR), einen höheren Punkteeintrag (2 Punkte) sowie ein Fahrverbot (1 Monat) nach sich.

Gehörsgrundsatz:

Nach Art 103 Abs. 1 GG ist der Grundsatz rechtlichen Gehörs verfassungsrechtlich garantiert und für jedes gerichtliche Verfahren konstitutiv und unabdingbar. Eine Missachtung des rechtlichen Gehörs verletzt den Betroffenen in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 GG. Wird das rechtliche Gehör entscheidend verletzt, so hat der Betroffene die Möglichkeit, den Fortgang des Verfahrens mit Hilfe einer Gehörsrüge zu erreichen.


Schlagworte zum Thema:  Verkehrsrecht, Bußgeld