Was gilt reisevertragsrechtlich, wenn am Urlaubsort Waldbrände toben?
Kommt es in der Nähe des Urlaubsortes zu (Wald)bränden, schlimmstenfalls, wenn der Reisende schon vor Ort ist, stellt sich neben dem Rettungsthema die Frage, was aus dem abgeschlossenen Reisevertrag wird. Auch wenn die Reise erst bevorsteht, können Brände ein Grund sein, sie nicht antreten zu wollen. Wann kann der Kunde hier von seinem Vertrag zurücktreten? Was gilt hier und was hat sich durch die Reiserechtsreform 2018 geändert?
Welche Rechte haben Urlauber im Falle eines Brandes in der Nähe der Urlaubsunterkunft?
Als es Anfang August 2010 im Grossraum Moskau zu großen Wald- und Torfbränden gekommen war, riet das Auswärtige Amt offiziell von nicht unbedingt erforderlichen Reisen in die Region ab. Bei den Gerichten häuften sich die Fälle, in denen Reisebucher wegen Stornierung ihrer Reise in die Krisenregion den gezahlten Reisepreis zurück forderten. Damals galt im Reiserecht nicht der Begriff und die Rechtslage zur "höheren Gewalt".
Kündigung bei Katastrophen erfolgten wegen höherer Gewalt
Nach altem Recht hat das AG Köln über die Rückzahlungsforderung eines Ehepaars zu entscheiden, das eine Flusskreuzfahrt über St. Petersburg nach Moskau für die kritische Zeit gebucht und diese kurz vor Reiseantritt schriftlich storniert hatte.
Das Gericht sah darin eine Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt gemäß § 651 j BGB. Nach Auffassung des Gerichts stellten die Brände in Moskau und die damit einhergehende Rauchentwicklung in der gesamtem Region ein unvorhersehbares, von Menschenhand - zumindest über einen längeren Zeitraum - nicht beherrschbares Ereignis und damit den Eintritt höherer Gewalt dar.
Gefährdungspotenzial für den Reisenden entscheidend
Nach Auffassung des Gerichts musste nicht geklärt werden, ob der Veranstalter die Reiseleistungen unter erheblicher Anstrengung möglicherweise vertragsgerecht hätte erbringen können. Eine Kündigung sei nach § 651 j BGB (seit1.7.2018 § 651h Abs. 3 BGB) auch schon dann möglich, wenn durch das unvorgesehene Ereignis eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit des Reisenden eintrete.
Reisewarnung des Auswärtigen Amtes
Dies war vorliegend aufgrund der eindeutigen Presseberichte, aber insbesondere auch im Hinblick auf die klare Reisewarnung des Auswärtigen Amtes anzunehmen. Zudem sei aus Sicherheitsgründen die Deutsche Botschaft in Moskau geschlossen worden. Dies alles spreche für eine erhebliche objektive Gefährdung der Sicherheit für Reisende in dieser Region. Mit einer ähnlichen Argumentation haben auch andere Amtsgerichte den Rückerstattungsanspruch von Moskaureisenden in Vergleichsfällen bejaht (AG Weißenfels, Urteil v 18.05.2011, 1 C 626/10).
Mittelbare Beeinträchtigungen reichen nicht für Kündigung
Existieren keine Sicherheitswarnungen des Auswärtigen Amtes für bestimmte Regionen sieht die Sache anders aus. Brände in der Nähe des Urlaubsortes und möglicherweise Unannehmlichkeiten durch Löscharbeiten oder maßvolle Rauchentwicklung sind für die Kündigung einer Reise alleine noch kein hinreichender Grund. Es müsse vielmehr konkret der gebuchte Urlaubsort massiv betroffen sein.
(AG Köln, Urteil v 06.06.2011, 142 C 599/10).
Hintergrund:
Reform des Reiserechts - Neuregelungen ab dem 01.07.2018 zur höheren Gewalt: Der Begriff der höheren Gewalt, der bislang in § 651j BGB enthalten war, hat sich durch die Reform zum Reiserecht geändert. Ob dies ein grundlegende Änderung der Voraussetzungen nach sich zieht, wird die Gesetzgebung zeigen. Jedenfalls hat es aber Einfluss auf die Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter.
Das Gesetz spricht nunmehr von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, bei denen ein Rücktritt möglich ist.
Rechtslage bis zum 1.7.2018
Der bisherige 651j BGB besagte, dass ein Rücktritt des Reiseveranstalters und Kunden möglich ist, wenn aufgrund höherer Gewalt die Durchführung der Reise gefährdet, erschwert oder vereitelt wird. Diese Sondervorschrift, die einen Rücktritt oder eine Kündigung bei Vorliegen höherer Gewalt nur nach dieser Vorschrift erlaubte, wurde aufgehoben.
Rechtslage seit 1.7.2018
Die nunmehr für solche Fälle geltende Beendigung des Vertrags wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände ist kein eigens geregelter Sonderfall, sondern steht in Zusammenhang mit dem Rücktritt vor Reisebeginn (§ 651h BGB n.F.).
- Nach den neuen gesetzlichen Regelungen muss der Reiseveranstalter durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände an der Erfüllung gehindert sein,
- während für den Kunden ein Rücktritt ohne Anspruch des Reiseveranstalters auf Entschädigung bereits möglich ist, wenn die Reise nur erheblich beeinträchtigt ist.
Es ist davon auszugehen, dass der Reiseveranstalter nur unter engeren Voraussetzungen im Vergleich zu dem Kunden vom Vertrag zurücktreten können soll.
Beendigung des Vertrags wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände
Die Kündigung der Reise wegen eines Falls höherer Gewalt seitens des Reiseveranstalters ist zukünftig ausgeschlossen.
Für Situationen, in denen wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände eine Zurückbeförderung nicht stattfindet, muss der Veranstalter nun neben zusätzlich entstehenden Rückbeförderungskosten auch die weitere Unterkunft des Reisenden für drei Übernachtungen, ggf. sogar länger, tragen.
Die Beistandspflicht des Reiseveranstalters, wenn Reisende wegen Unwettern etc. ihre Heimreise nicht planmäßig antreten können, umfasst nach § 651 k IV BGB n.F. auch das Sicherstellen des Rücktransports.
Vgl. zum Thema Reiserecht:
Anderungen im Reiserecht ab 1.7.2018
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