Eingriffe in Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
Die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) waren Gesellschafter einer GmbH& Co. KG. Die Beklagte zu 1) (die GmbH) war persönlich haftende Gesellschafterin der KG. Nach dem Gesellschaftsvertrag war der Beklagte zu 1) als Komplementärin zur alleinigen Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft berechtigt. Der Gesellschaftsvertrag sah ferner vor, dass die Gesellschafterversammlung über die Entscheidung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages zuständig sei und Beschlüsse, auch in bedeutsamen Angelegenheiten, mit einfacher Mehrheit gefasst wurden, soweit keine vorrangigen Regelungen bestanden.
Im August 2016 wurde auf der Gesellschaftsversammlung u.a. folgender satzungsändernder Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst: „Einem geschäftsführenden Gesellschafter kann durch Gesellschafterbeschluss die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ohne Angaben von Gründen mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Quartals entzogen werden. Ein am Kapital beteiligter Komplementär kann die Umwandlung seiner Beteiligung in einen Kommanditanteil verlangen, wenn ihm die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis entzogen wird.“
Die Beklagte zu 1) erklärte den Beschluss für unwirksam. Die Klägerin beantragte die Feststellung der Wirksamkeit des Beschlusses und hatte vor dem Berufungsgericht Erfolg. Sie führte an, dass es bei einem Vertrauensverlust der Mehrheit der Gesellschafter möglich sein müsse, eine Änderung der Geschäftsführung- und Vertretungsbefugnis zu erreichen, ohne einen Rechtsstreit über das Vorliegen eines wichtigen Grundes darüber führen zu müssen. Auch sei das Haftungsrisiko der Komplementärin (Beklagte zu 1)) begrenzt, da sie ihren Anteil in einen Kommanditanteil umwandeln könne. Mit der Revision beantragen die Beklagten die Aufhebung des Berufungsurteils, da der gefasste Beschluss unwirksam sei.
Das Urteil des BGH (Az. II ZR 359/18 )
Die Revision hat Erfolg. Der BGH stellte klar, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als sog. relativ unentziehbares Recht nicht durch Gesellschafterbeschluss entzogen werden könne. Eingriffe in ein relativ unentziehbares Recht seien nur dann zulässig, wenn dies im Interesse der Gesellschaft unerlässlich bzw. notwendig, d.h. geboten und für den betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung der eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar sei oder er dem Eingriff zugestimmt habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht erfüllt. Insbesondere rechtfertige das von der Klägerin angeführte Argument, im Falle eines Vertrauensverlustes eine zeitnahe Geschäftsführungsänderung herbeizuführen, den Eingriff in die bestehende Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Beklagten zu 1) nicht.
Zwar könne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Gesellschaftsvertrag den Entzug der Befugnisse auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorsehen. Hier habe der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag aber gerade keine Regelung beinhaltet, wonach die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes entzogen werden konnte. Eine solche Regelung sollte erst mit dem nachträglichen Beschluss eingeführt werden. Wenn aber eine solch einschneidende Regelung erst nachträglich in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden soll, muss sie auch den damit verbundenen Eingriff in das relativ unentziehbare Recht des Komplementärs rechtfertigen können. Dies war hier nicht der Fall.
Anmerkung
Der BGH verdeutlicht mit diesem Urteil, dass der Eingriff in relativ unentziehbare Rechte nur bei Vorliegen einer besonderen Rechtfertigung statthaft ist. Relativ unentziehbare Rechte sind Rechte, in die grds. nur mit der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters eingegriffen werden darf oder für diesen zumindest unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar sein muss. Zu den relativ unentziehbaren Rechten gehören bspw. solche, welche die rechtliche Position des jeweiligen Gesellschafters prägen, wie bspw. seine Mitgliedschaftsrechte oder Informationsrechte.
Ferner können bestimmte Mitgliedschaftsrechte in der Satzung als relativ unentziehbar ausgestaltet werden. Eingriffe in diese Rechtspositionen sind daher stets genau zu prüfen. Ob dabei jeder Eingriff einer besonderen Rechtfertigung bedarf oder ob in Anbetracht des die Gesellschafter schützenden Gleichbehandlungsgrundsatzes nur unmittelbare Eingriffe in diese Rechte (wie bspw. Neuverteilung der Stimmrechte) den hohen Rechtfertigungsschranken unterliegen, bleibt noch offen. Auch das vorliegende Urteil hat gezeigt, dass jedenfalls nachträgliche Änderungen des Gesellschaftsvertrags einen Eingriff in besonders geschützten Rechtspositionen darstellen können und sich daher an höheren Schranken messen lassen müssen, als Satzungsinhalte, die von vornherein bestanden.
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