Aufkommens- und Belastungswirkungen bei einer Grundsteuerreform
Die Ermittlung der grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist reformbedürftig und wird gegenwärtig vom Bundesverfassungsgericht auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft. In der öffentlichen politischen Diskussion werden derzeit insbesondere drei Reformmodelle betrachtet: das flächenorientierte Äquivalenzmodell, das sowohl flächen- als auch wertorientierte Kombinationsmodell sowie das wertorientierte Verkehrswertmodell. Anhand einer Vollerhebung der Grundstücke der Stadt Fürth (Bayern) werden in der neuen ifst-Schrift (Nehls/Scheffler) die Aufkommenswirkungen (Ebene der Gemeinde) und Belastungswirkungen (Ebene der Bürger) einer möglicherweise kommenden Grundsteuerreform quantifiziert. Für die einzelnen Modelle ergeben sich sehr unterschiedliche Gesamtwirkungen: Sofern der Hebesatz unverändert bleibt, kommt es beim Äquivalenzmodell zu einer Aufkommensminderung. Demgegenüber ergibt sich für das Kombinations- und das Verkehrswertmodell bei unverändertem Hebesatz eine Aufkommenserhöhung.
Die Auswertung zeigt, dass bei allen Reformmodellen die Auswirkungen für das einzelne Grundstück deutlich vom Gesamtergebnis abweichen können. Diese sehr starke Streuung der Einzelergebnisse ist für die Akzeptanz einer Grundsteuerreform äußerst bedeutsam. Die Aufkommenswirkungen auf Ebene der Gemeinden (Gesamtbetrachtung) lassen sich durch eine Anpassung des Hebesatzes und ggf. der Steuermesszahl relativ leicht ausgleichen, d. h. die Veränderung bei der Bemessungsgrundlage könnte durch eine gegenläufige Veränderung des Steuersatzes neutralisiert werden. Da die Herstellung von Aufkommensneutralität aus Sicht der Gemeinde an der Streuung bei den einzelnen Grundstücken (Einzelbetrachtung) nichts ändert, ist bei einer Grundsteuerreform starke politische Überzeugungsarbeit zu leisten. Soll das Aufkommen der Gemeinden konstant bleiben, muss es auf Ebene der Steuerschuldner zu Verschiebungen kommen, d.h. es wird sowohl Gewinner als auch Verlierer geben. Beim Ansatz "durch die Grundsteuerreform wird keiner stärker belastet" handelt es sich folglich um reines Wunschdenken.
-
Verpflichtung zur elektronischen Rechnung
9.5309
-
Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen
5.2889
-
Steueränderungen 2025: Ertragsteuern
4.238
-
Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022 und 2023
3.612451
-
Jahressteuergesetz (JStG) 2024
2.612
-
Wachstumschancengesetz verkündet
1.9864
-
Viertages-Zugangsvermutung bei der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
1.3073
-
Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge
1.2981
-
Steueränderungen 2025: Umsatzsteuer
962
-
Steuerfortentwicklungsgesetz verkündet
904
-
Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs bei Zahlungen in die Erhaltungsrücklage
03.01.2025
-
Steuerfortentwicklungsgesetz verkündet
30.12.2024
-
Reformen-Cockpit Steuern
30.12.2024
-
Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe
23.12.2024
-
Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung
23.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Ertragsteuern
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Abgabenordnung
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Umsatzsteuer
20.12.2024
-
Steueränderungen 2025: Sonstige Steuerarten
20.12.2024
-
Einkommensteuertarif 2025 und Kindergelderhöhung
17.12.2024