Neue einheitliche Rechtsform geplant: EU-Stiftung
EU-weit existieren ca. 110.000 solcher Stiftungen und verfügen über Vermögen von geschätzt 350 Mrd. Euro. Höchste Zeit, für eine einheitliche Rechtsform.
Neuen Verordnung in Planung
Trotz dieser immensen Bedeutung für die Wirtschaft und soziale und kulturelle Belange, wird die Arbeit gemeinnütziger Stiftungen in der EU-Praxis eher gebremst als gefördert.
Sobald eine Stiftung supranational tätig ist, entstehen Probleme. Diese betreffen sowohl den ungestörten Geldtransfer über Staatsgrenzen hinweg als auch z. B. die steuerliche Anerkennung von Spenden an eine gemeinnützige Stiftung, die ihren Sitz in einem anderen EU-Staat als der Spender hat. Diesen Problemen möchte die Europäische Kommission mit einer neuen Verordnung zu Leibe rücken.
Statut für Europäische Stiftung
Mit der neuen Verordnung soll ein gemeinsames Statut für eine Europäische Stiftung geschaffen werden. Binnenmarktkommissar Michel Barnier meint hierzu: Das Statut wird "den Stiftungen helfen, ihre Tätigkeit besser bekannt zu machen und Dank des europäischen Gütesiegels mehr Zuwendungen zu erhalten".
Qualitätssicherung durch hohe Mindestanforderungen
Im Statut ist festgelegt, dass die Stiftung ihre grenzüberschreitende Tätigkeit ebenso nachweisen muss wie die Gemeinnützigkeit nicht nur ihrer Ziele sondern auch ihrer praktischen Tätigkeit. Außerdem muss sie über ein Mindestkapital von 25.000 EUR verfügen.
Entstehung nur aus nationalen Stiftungen
Die Gründung der EU-Stiftung kann nicht durch einen Gründungsakt eo ipso erfolgen, vielmehr setzt sie das Bestehen einer nationalen Stiftung voraus, die "ex nihilo" in eine Europäische Stiftung auf einen entsprechenden Antrag hin umgewandelt wird. Daneben ist eine Gründung durch Verschmelzung zweier verschiedenstaatlicher Stiftungen möglich. Rechtspersönlichkeit erlangt die Europäische Stiftung mit ihrer Registrierung in einem Mitgliedsstaat.
Steuerliche Behandlung
Die Europäische Stiftung unterliegt den gleichen steuerrechtlichen Regeln wie die inländische Stiftung. Zur steuerlichen Absetzbarkeit einer Spende reicht es aus, wenn die Stiftung ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat hat.
Zustimmung der Mitgliedsstaaten steht noch aus
Politisch wird der Vorschlag der Kommission von allen Mitgliedstaaten befürwortet. Ob das von der Kommission vorgeschlagene Statut die Zustimmung aller Mitgliedsstaaten erhält, bleibt abzuwarten.
(Binnenmarktakte IP/11/469)
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