Stellungnahme zu geplanten Änderungen des UStAE
Stellungnahme der BStBK:
Die BStBK begrüßt es sehr, dass das Bundesfinanzministerium auf die Belange der Vereine, Verbände und Organisationen eingegangen ist und bei der Überarbeitung des Abschnitts 4.26.1 UStAE die Kritikpunkte an dem BMF-Schreiben vom 2. Januar 2012 berücksichtigt wurden. Da diese Einrichtungen in der Regel von Steuerberatern beraten werden, ist die BStBK als Interessenvertretung der Gesamtheit der Steuerberater an einer praktikablen Neufassung des UStAE zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG interessiert.
Zu den Neuregelungen der Umsatzsteuerbefreiung von ehrenamtlichen Tätigkeiten im Rahmen des o. g. Entwurfs möchten wir folgende Anmerkungen machen: Auslagenersatz und angemessene Entschädigung für Zeitversäumnisse Von einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnisse wird ausgegangen, wenn die Entschädigung je Tätigkeitsstunde höchstens 50,00 EUR beträgt und die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17.500,00 EUR im Jahr nicht übersteigt. Die Klarstellung, dass ein echter Auslagenersatz, der für die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen der ehrenamtlichen Tätigkeit vergütet wird, bei der Berechnung der Betragsgrenzen unberücksichtigt bleibt, ist zu begrüßen. Nicht ausreichend erscheint jedoch die Formulierung des A 4.26.1 Abs. 4 Satz 5 UStAEEntwurf: "Als Auslagenersatz im Sinne des Satzes 4 wird auch ein Fahrtkostenersatz nach den pauschalen Kilometersätzen anerkannt, die lohnsteuerlich als Reisekosten angesetzt werden können (R 9.5 Abs. 1 Satz 5 LStR)."
Es sollte klargestellt werden, dass durch den Auslagenersatz die dem ehrenamtlich Tätigen entstandenen finanziellen Aufwendungen in Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erstattet werden sollen, d. h. dass insbesondere Fahrtkosten, Telefonkosten, Verpflegungsaufwendungen und Übernachtungskosten zum Auslagenersatz zählen können. Neben dem Ansatz pauschalierter Beträge sollten auch die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen als Auslagenersatz geltend gemacht werden können. Dem obigen Zitat sollte eine Definition des Auslagenersatzes unter Nennung der wichtigsten Beispiele vorangestellt werden.
Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands
A 4.26.1 Abs. 5 Satz 2 UStAE-Entwurf wurde dahingehend ergänzt, dass pauschal gezahlte Aufwandsentschädigungen unter der Voraussetzung, dass ergänzend zu der Pauschalen auch der durchschnittliche Zeitaufwand des ehrenamtlich Tätigen im Vertrag, der Satzung oder durch Beschluss eines befugten Gremiums festgehalten wird (Stundenanzahl pro Woche, Monat oder Jahr), umsatzsteuerfrei sind. Dies ist insbesondere mit Hinblick auf die Praxis als sehr positiv zu bewerten.
Es ist weiterhin zu begrüßen, dass die Formulierung „Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren.“ dahingehend geändert wurde, dass der tatsächliche Zeitaufwand
nunmehr nur noch „glaubhaft zu machen“ ist, A 4.26.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE-Entwurf. Fraglich ist jedoch, in welcher Form der Tätigkeitsnachweis durch den ehrenamtlich Tätigen zu erbringen ist. Wir empfehlen, vor allem vor dem Hintergrund von Praktikabilität und Bürokratieabbau, einmalige Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum von beispielsweise drei Monaten oder die Vorhaltung von Belegen, die in Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen, als ausreichend zu erachten.
Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26a EStG
Nach A 4.26.1 Abs. 5 Satz 4 UStAE-Entwurf kann die Steuerbefreiung aus Vereinfachungsgründen auch ohne weitere Prüfung gewährt werden, wenn der Jahresgesamtbetrag der Entschädigungen
den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26a EStG nicht übersteigt. Hiermit wird in Ergänzung zu den Nichtbeanstandungsgrenzen von 50,00 EUR je Tätigkeitsstunde und 17.500,00 EUR für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten im Jahr eine weitere Vereinfachungsregelung geschaffen.
Fraglich ist jedoch, wann die Grenze des § 3 Nr. 26 EStG i. H. v. 2.100,00 EUR und wann die Grenze des § 3 Nr. 26a EStG i. H. v. 500,00 EUR Anwendung finden soll (Formulierung „bzw.“). Die Beispiele 1 und 2 schaffen hier leider keine Klarheit. Der ehrenamtlich Tätige in Beispiel 1 übt unter anderem eine Übungsleitertätigkeit aus. Maßgeblich soll der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG sein. Es wird jedoch nicht deutlich, ob der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG für jeden ehrenamtlich Tätigen Anwendung findet oder die Übungsleitertätigkeit von Bedeutung ist. Sofern eine Übungsleitertätigkeit nicht entscheidend ist, empfehlen wir, das Beispiel allgemeiner zu formulieren („Ehrenamtstätigkeit“ anstatt „Übungsleitertätigkeit“).
Nach unserer Auffassung sollte ausschließlich der Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG als Grenze für die Vereinfachungsregelung herangezogen werden, da eine Differenzierung nicht sachgerecht erscheint (Streichung von „bzw. § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz“ in A 4.26.1 Abs. 5 Satz 5 UStAE-Entwurf). Der Vollständigkeit halber sollte ebenfalls die Höhe der zur Anwendung kommenden Grenze (2.100,00 EUR) in Beispiel 1 ergänzt werden.
Anwendungszeitraum
Aufgrund des vorliegenden BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG werden umfangreiche Änderungen in den Satzungen der Vereine und Verbände sowie neue Gremienbeschlüsse erforderlich sein. Auch die Verträge mit den ehrenamtlich Tätigen müssen in vielen Fällen überarbeitet werden. Das BMF-Schreiben soll auf Umsätze ab 1. Januar 2013 Anwendung finden. Wir empfehlen aufgrund der weitreichenden Folgen für die betroffenen Einrichtungen, eine Übergangsregelung von einem Jahr zu schaffen. In diesem Zeitraum (1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013) sollten die neuen Grundsätze bereits anwendbar sein, ohne dass die entsprechenden Beschlüsse und Aufzeichnungen für die Umsatzsteuerbefreiung zwingend vorliegen müssen.
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